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		<title>Urteile zur Limited</title>
		<link>http://www.limited-partner.de/web/INFOCENTER/tabid/66/forumid/27/view/topics/Default.aspx</link>
		<description>Urteilssammlung rund um die LTD</description>
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		<copyright>KRUEMMEL &amp; KOLLEGEN (c) 2003-2009</copyright>
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		<item>
			<title>OLG Hamm zur Firma der Ltd. in D</title>
			<description> OLG Hamm,  Beschl. v. 27.05.2008 - I-15 Wx 138/08      Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Beteiligten vertretene Gesellschaft ist mit dem genutzten Namen „C Ltd.” in dem „Registrar of Companies for England and Wales in Cardiff” mit Sitz in C1 eingetragen. Die in Art. 43 und 48 EG – Vertrag auch für Gesellschaften verankerte Niederlassungsfreiheit garantiert einer Gesellschaft innerhalb der EU auch außerhalb des Staates, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, wirtschaftlich tätig zu werden. Das gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich in anderen Staaten als demjenigen, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, ausgeübt wird (Vgl. EuGH NJW 2002, 3612 – Überseering BV/Nordic Construction Company Baumanagement GmbH; BGHZ 154, 185, 188). Daraus folgt, dass sie auch ihren im Land der Hauptniederlassung anerkannten Namen in den anderen Ländern im Geschäftsverkehr nutzen kann, auch wenn dieser nicht mit den firmenrechtlichen Vorschriften des anderen Staates in Einklang steht. Insoweit kann der Beteiligte auch grundsätzlich den registrierten Namen, C Ltd., im Geschäftsverkehr verwenden.</description>
			<link>http://www.limited-partner.de/web/INFOCENTER/tabid/66/forumid/27/postid/565/view/topic/Default.aspx</link>
			<author>  Ltd-Verband</author>
			<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 16:46:51 GMT</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Keine Eintragung der Ltd. bei der KG</title>
			<description> Bei der Ltd. &amp; Co. KG muss die Ltd. nicht als Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister eingetragen werden.    OLG Frankfurt Beschl. v. 24. April 2008 - 20 W 425/07 </description>
			<link>http://www.limited-partner.de/web/INFOCENTER/tabid/66/forumid/27/postid/551/view/topic/Default.aspx</link>
			<author>  Ltd-Verband</author>
			<pubDate>Sat, 03 May 2008 13:17:53 GMT</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>OLG Jena, Beschl. v. 9.3.2006 - 6 W 693/05 </title>
			<description> OLG Jena, Beschl. v. 9.3.2006 - 6 W 693/05 (LG Mühlhausen)          Anhängig beim BGH unter dem Az. II ZB 7/06         Leitsätze des Gerichts:       1.Daraus, dass §13g Abs.2 Satz2 HGB nicht auf §8 Abs.3 Satz1 GmbHG (i.V.m. §6 Abs.2 Satz3 und 4 GmbHG) verweist, folgt nicht, das Registergericht dürfe ein ihm bekannt gewordenes, gegen den Geschäftsführer der zur Eintragung angemeldeten Limited-Zweigniederlassung gerichtetes Gewerbeverbot nicht bei der Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen berücksichtigen.       2.Auch wenn das für die Gesellschaft maßgebliche Recht keine besonderen Anforderungen an die Person des geschäftsführenden Organs stellt, kann ohne Widerspruch zur 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie wegen eines im Inland gegen den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer (director) der Gesellschaft verhängten Gewerbeverbots die Eintragung einer Zweigniederlassung verweigert werden.       Gründe:       I.Die Beteiligte ist aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 19.11.2004 gegründet und im Registrar of Companies für England eingetragen. Der Geschäftszweck der Beteiligten ist mit "Hochbau“ bestimmt. Als ihr Geschäftsführer (director) ist P.I. benannt. P.I. ist rechtskräftig untersagt die Ausübung des "Maurerhandwerks“ und "jede andere selbstständige Gewerbeausübung sowie jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person … ausgenommen die Tätigkeit als handwerklich-technischer Betriebsleiter in einem Arbeitnehmerverhältnis“ (Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts v. 29.3.2000).       Am 11.1.2005 hat die Beteiligte die Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland beim Handelsregister des AG Mühlhausen angemeldet. Als Geschäftsgrundstück der Zeigniederlassung ist das Anwesen in N. angegeben.       Das AG Mühlhausen hat mit Beschluss vom 18.5.2005 die Anmeldung zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Registergericht nicht abgeholfen (Beschl. v. 22.6.2005). Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte "Beschwerde“ eingelegt. Sie macht geltend, die angefochtene Entscheidung leide aus den vom OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 28.5.2001 … 5 W 71/01 angeführten Gründen an einer Verletzung des Gesetzes: §13g HGB könne im Geltungsbereich des §8 GmbHG nicht entsprechend angewendet werden.       II.1.Das als weitere Beschwerde nach §27 FGG aufzufassende Rechtsmittel ist als solches statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Vorinstanzen haben die Beteiligte zutreffend als existent und in Deutschland rechts- und verfahrenshandlungsfähig angesehen. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§27 FGG) und formgerecht eingelegt (§29 Abs.1 Satz1 und 2 FGG). Die Beschwerdeführerin ist als im Registrar of Companies for England and Wales eingetragene private limited company auch dann rechtsfähig … und damit am Verfahren beteiligungsfähig …, wenn sich ihr tatsächlicher (Verwaltungs-)Sitz im Inland befindet (BGHZ 154, 185 = ZIP 2003, 718 (m. Bespr. Leible/Hoffmann, S.925) … Überseering, dazu EWiR 2003, 571 (Paefgen) ; BGH ZIP 2005, 805 = NJW 2005, 1648, 1649 , dazu EWiR 2005, 431 (Bruns) ; Bayer , BB 2003, 2357, 2363; Lieder , DZWIR 2005, 399, 404). Die Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass die Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde.       2.Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht wurde der Beschwerdeführerin die Eintragung ihrer inländischen Zweigniederlassung in das Handelsregister mit der Begründung verweigert, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben seien, weil der angemeldete Geschäftsführer P.I. nicht befugt sei, als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu werden.       a)Die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person mit Satzungssitz oder Hauptniederlassung im Ausland in das inländische Handelsregister wird in §13d HGB geregelt. Für Zweigniederlassungen von GmbH mit Sitz im Ausland gelten nach §13e Abs.1 HGB ergänzend §13e Abs.2 … 5 und §13g HGB.       Als private limited company englischen Rechts handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine GmbH mit Sitz im Ausland i.S.v. §13e Abs.1 HGB; dies folgt aus der Nennung dieser Rechtsform in Art.1 der 12. (Einpersonen-GmbH-)Richtlinie, die auch für die Auslegung der 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie herangezogen werden kann ( Lutter/Bayer , in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16.Aufl., 2004, §12 Rz.11; Kindler , NJW 1993, 3301, 3304; KG ZIP 2003, 2297 = GmbHR 2004, 116, 117 , dazu EWiR 2004, 185 (Mankowski) ).       b)Handelt es sich um eine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat des EG-Vertrages, so sind die §§13d ff. HGB europarechtskonform im Lichte der Grundfreiheiten des EGVertrages sowie der hier einschlägigen 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie auszulegen und anzuwenden (vgl. OLG Zweibrücken ZIP 2003, 849). Diese europarechtskonforme Auslegung hat insbesondere zur Folge, dass die Eintragung einer Zweigniederlassung nicht mit dem Argument verweigert werden darf, dieser stehe nach deutschem Recht schon begrifflich das Fehlen einer Hauptniederlassung entgegen. Vielmehr umfasst der Begriff der Zweigniederlassung nach der Rechtsprechung des EuGH auch solche Niederlassungen, bei denen es sich faktisch um die Hauptniederlassung handelt (das belegen die Sachverhalte von EuGH ZIP 1999, 438 (m. Bespr. Roth, S.861 u. Werlauff, S.867) = NJW 1999, 2027 … Centros , dazu EWiR 1999, 259 (Neye) , und EuGH ZIP 2003, 1885 (m. Bespr. Ziemons, S.1913) = NJW 2003, 3331 … Inspire Art, dazu EWiR 2003, 1029 (Drygala) ; Senatsbeschl. v. 9.9.2005 … 6 W 302/05; OLG Zweibrücken ZIP 2003, 849, 850; Lieder , DZWIR 2005, 399, 401 m.w.N.; ausf. Wachter , ZNotP 2005, 122, 124; vgl. noch Lutter/Bayer , aaO, §12 Rz.15 a.E.).       c)Der Eintragung steht jedoch entgegen, dass dem angemeldeten Geschäftsführer P.I. durch bestandskräftigen Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 29.3.2000 im Inland jede selbstständige Gewerbeausübung sowie jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt worden ist. Dieses Verbot umfasst auch … wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben … die Tätigkeit als Leiter einer inländischen Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin.       aa)Zwar müssen die Geschäftsführer (directors) einer englischen private limited company bei der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung … anders als die Geschäftsführer einer deutschen GmbH … keine Versicherung abgeben, dass in ihrer Person keine Bestellungshindernisse (nach deutschem und/oder englischem Recht) bestehen. Dies folgt daraus, dass in §13g Abs.2 Satz2 HGB nicht auf §8 Abs.3 Satz1 GmbHG (i.V.m. §6 Abs.2 Satz3 und 4 GmbHG) verwiesen wird ( Lutter/Bayer , aaO, §8 Rz.14; Hachenburg/Ulmer , GmbHG, 8.Aufl., 1992, §8 Rz.33; Rowedder/Schmidt-Leithoff , GmbHG, 4.Aufl., 2002, §8 Rz.27).       Dieser fehlende Verweis beruht nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers; vielmehr ergibt sich aus den Materialien zur Neufassung der gesetzlichen Regelung im Rahmen der Umsetzung der 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie durch Gesetz vom 22.7.1993 (BGBl I, 1282ff.) der eindeutige Wille, von einem solchen Anmeldeerfordernis abzusehen und damit der bis dahin anderslautenden h.M. (vgl. BayObLG WM 1986, 1557, 1559, m. zust. Anm. Bokelmann , EWiR 1986, 1113, 1114; OLG Düsseldorf GmbHR 1993, 98; a.A. Rowedder , GmbHG, 1.Aufl., 1985, §12 Rz.44; ausf. Kaiser , AG 1991, 18f.) bewusst entgegenzutreten (BR-Drucks. 690/92, S.49, 53; Seibert , GmbHR 1992, 738, 741). Hierbei ging der Gesetzgeber von der Überlegung aus, dass diese Vorschrift "nicht für Vorstandsmitglieder ausländischer GmbH passt“ (BR-Drucks. 690/92, S.49). Begründet wird dies damit, dass sich die Bestellung dieser Vorstandsmitglieder nach dem jeweiligen ausländischen Recht beurteilen und deshalb von den ausländischen Organmitgliedern keine Versicherung darüber verlangt werden kann, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (BR-Drucks. 690/92, S.49f.).       Im Regelfall erhält das inländische Registergericht somit von einem Bestellhindernis keine Kenntnis und wird daher eine Eintragung der Zweigniederlassung auch dann vornehmen, wenn ein potenzieller director nach deutschem Recht nicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann (so zutreffend Wachter , ZNotP 2005, 122, 130). Dieser Rechtszustand ist unbefriedigend, als (Fehl-)Entscheidung des Gesetzgebers aber hinzunehmen; allerdings ist dringend eine gesetzliche Korrektur zu empfehlen.       bb)Fraglich ist indes, ob diese fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung i.S.v. §8 Abs.3 i.V.m. §6 Abs.2 Satz3 und 4 GmbHG zugleich bedeutet, dass ein im Inland ausgesprochenes (bestandskräftiges) Gewerbeausübungsverbot dann unbeachtlich ist, wenn der Verbotsadressat nicht als Geschäftsführer einer GmbH, sondern als Leiter der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft bestellt werden soll. Diese Problematik ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt.       (1)Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 28.5.2001 … 5 W 71/01 (GmbHR 2002, 29) die Auffassung vertreten, dass die Eintragung einer Zweigniederlassung nicht wegen des gegenüber dem alleinvertretungsberechtigten director einer ausländischen Gesellschaft ausgesprochenen Gewerbeverbots verweigert werden dürfe. Auch Personen, die im Inland gem. §6 Abs.2 Satz3 und 4 GmbHG nicht als Geschäftsführer eingesetzt werden könnten, dürften als Direktoren einer ausländischen Gesellschaft die Zweigniederlassung im Inland weiterbetreiben. Dabei beschränkt sich der Senat jedoch darauf, ohne zusätzliche eigene Argumentation die Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 690/92, S.52f.) wörtlich zu wiederholen; im Übrigen wird auf Kindler (NJW 1993, 3301, 3305) sowie auf Lutter (in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15.Aufl., 2000, §12 Rz.22) verwiesen, wobei Letzterer allerdings ergänzend bemerkt, dass "dies keine gute Lösung“ sei. Im Schrifttum wird diese Auffassung etwa von Wachter , ZNotP 2005, 122, 130f. und Cl. Just , EWiR 2006, 17, 18 zu OVG Münster ZIP 2006, 136 (LS) = ZVI 2006, 56 vertreten.       (2)Den gegenteiligen Standpunkt haben nicht nur die Vorinstanzen im streitgegenständlichen Verfahren, sondern ebenso bereits die Vorinstanzen zu OLG Oldenburg (vgl. GmbHR 2002, 29), nämlich das AG Westerstede (RIW 2001, 67, 68) und das LG Oldenburg (28.3.2001 … 12 T 1294/00) sowie das AG Limburg a.d. Lahn (GewArch 2005, 28, 29) und obiter auch das OVG Münster ( ZVI 2006, 56 = BB 2005, 2259, 2260) eingenommen; im Schrifttum folgen dieser Auffassung insbesondere Altmeppen (in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5.Aufl., 2005, §6 Rz.9 a.E.) sowie Seifert (RIW 2001, 68, 69).       (3)Weitergehend nehmen Lutter/Bayer (aaO, §12 Rz.22 a.E.) in einer solchen Konstellation sogar einen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit an und wollen einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die ihren tatsächlichen (Verwaltungs-)Sitz im Inland hat (sog. Scheinauslandsgesellschaft), unter Hinweis auf EuGH ZIP 1999, 438 = NJW 1999, 2027, 2028 … Centros und EuGH ZIP 2003, 1885 = NJW 2003, 3331, 3334 … Inspire Art die Anerkennung verweigern (ebenso tendenziell und obiter OLG Zweibrücken ZIP 2003, 849, 851; KG ZIP 2003, 2297 = GmbHR 2004, 116, 119; vgl. auch Knapp , DNotZ 2003, 85, 89; Rehberg , in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, §7 Rz.51; zweifelnd allerdings Wachter , ZNotP 2005, 122, 130f.).       cc)Nach Abwägung aller Gesichtspunkte schließt sich der Senat im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanzen an. Das Ergebnis der Gegenmeinung, wonach eine Person, die aufgrund eines im Inland wirksamen, vom Registergericht als solches hinzunehmenden Verbots (zur Rechtmäßigkeit einer an einen limited-director gerichteten Gewerbeuntersagung OVG Münster ZVI 2006, 56 = BB 2005, 2259; Mankowski , ZVI 2006, 45) nicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann, dennoch als (wirksam bestellter) director einer englischen private limited company über eine eingetragene Zweigniederlassung im Inland Geschäfte betreiben darf, ist untragbar und mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung unvereinbar (so bereits zur früheren Rechtslage zutreffend BayObLG WM 1986, 1557).       (1)Weder der fehlende Verweis in §13g Abs.2 Satz2 HGB auf §8 Abs.3 GmbHG noch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung stehen diesem allein sachgerechten Ergebnis entgegen.       Wer als vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft bestellt werden kann, bestimmt sich generell nach dem maßgeblichen Gesellschaftsstatut, im Falle der Beschwerdeführerin somit nach englischem Recht. An die Person des directors einer private limited company englischen Rechts stellt das Gesetz keine besonderen Anforderungen. Wer allerdings aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses (disqualification order) als ungeeignet angesehen wurde, kommt als director nicht in Betracht (ausf. Wachter , ZNotP 2005, 122, 130; Fleischer , WM 2004, 157, 160f.). Davon abgesehen, dass dem deutschen Handelsregister der Zweigniederlassung insofern kein Prüfungsrecht zusteht (so zutreffend Wachter , ZNotP 2005, 122, 130), ist hier nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in England disqualifiziert worden wäre.       Diese Grundsätze gelten indes nicht für die Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Hier stehen vielmehr die Interessen des inländischen Rechtsverkehrs im Vordergrund, genauer der Schutz der Allgemeinheit vor der geschäftlichen Tätigkeit von Personen, die nicht die nötige Gewähr dafür bieten, dass sie die Geschäfte der Zweigniederlassung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß führen. Die Organbestellung und Vertretungsregelung der ausländischen Kapitalgesellschaft als solche werden nur reflexartig dadurch berührt, dass die inländische Zweigniederlassung nicht von einer Person geleitet werden darf, die nach Maßgabe des inländischen Gewerberechts hierfür nicht geeignet ist und der deshalb diese Tätigkeit verboten wurde (vgl. auch Seifen , RIW 2001, 68, 69).       Nicht zuletzt erfordert das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, dass das gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ausgesprochene Tätigkeitsverbot auch im registerrechtlichen Verfahren zu beachten ist. Würde man anders entscheiden und die Eintragung der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin zulassen, dann könnte die Situation eintreten, dass im Falle einer Durchsetzung der Gewerbeuntersagung durch die zuständige Behörde gem. §35 GewO (dazu jüngst OVG Münster ZVI 2006, 56 = BB 2005, 2259, 2260, m. zust. Anm. Cl. Just , EWiR 2006, 17, 18) die eingetragene Zweigniederlassung de facto handlungsunfähig würde, weil der zur Leitung der Zweigniederlassung allein berechtigte Geschäftsführer P.I. nicht mehr tätig sein dürfte. Es ist nicht sachgerecht, diesen nicht unwahrscheinlichen Zustand (vgl. nochmals OVG Münster ZVI 2006, 56 = BB 2005, 2259) sehenden Auges in Kauf zu nehmen; vielmehr sind die Konsequenzen des Tätigkeitsverbots bereits bei der Eintragung der Zweigniederlassung zu berücksichtigen.       (2)Die hier vertretene Auffassung verstößt auch weder gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art.43, 48 EG noch gegen die 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie.       Zwar stellt die Weigerung, die inländische Zweigniederlassung einer wirksam errichteten ausländischen Kapitalgesellschaft in das Handelsregister einzutragen, einen Eingriff in die gem. Art.43, 48 EG geschützte Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar (EuGH ZIP 2003, 1885 = NJW 2003, 3331, 3333). Dieser Eingriff ist jedoch auch nach den strengen Maßstäben der EuGH-Rechtsprechung dann gerechtfertigt, wenn die in Rede stehende nationale Maßnahme nicht diskriminierend wirkt, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgt sowie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (EuGH ZIP 2003, 1885 = NJW 2003, 3331, 3334; EuGH ZIP 1999, 438 = NJW 1999, 2027, 2029; EuGH NJW 1996, 579, 581).       Die Eintragungsverweigerung beeinträchtigt die Niederlassungsfreiheit zunächst nicht in diskriminierender Weise. Denn die Versagung der Eintragung einer Zweigniederlassung wirkt in der vorliegenden Konstellation unterschiedslos in gleicher Weise auf inländische wie auch auf ausländische Gesellschaften.       Der vorliegende Eingriff ist auch durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Als solche kommen anerkanntermaßen in Betracht: der Schutz der Interessen der Gesellschaftsgläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer, des Fiskus (EuGH ZIP 2002, 2037 (m. Bespr. Eidenmüller, S.2233) = NJW 2002, 3614, 3617 … Überseering , dazu EWiR 2002, 1003 (Neye) ) sowie sämtliche sonstigen schutzwürdigen Belange, die der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit bislang gebilligt hat ( Eidenmüller , Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, aaO, §3 Rz.23; vgl. im Einzelnen Streinz/Müller-Graff , EUV/EGV, 2003, Art.43 EUV Rz.76). Auch die Lauterkeit des Handelsverkehrs (EuGH Slg. 1997, I-6843, Rz.18ff.; Eidenmüller , aaO, §3 Rz.23) und die Zuverlässigkeit besonderer Personengruppen (EuGH Slg. 1988, 111, Rz.29) kommen als zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls in Betracht.       Die verfügte Gewerbeausübungsversagung zielt vorliegend darauf ab, den Rechtsverkehr vor Personen zu schützen, von denen eine ordnungsgemäße Geschäftsausübung nicht zu erwarten ist, weil den Betroffenen die Zuverlässigkeit zum Betrieb eines Gewerbes bzw. zur Leitung eines Gewerbebetriebes fehlt. Dabei handelt es sich um schutzwürdige Belange, die eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können.       Die beabsichtigte Eintragungsversagung ist auch geeignet, den Schutz des Rechtsverkehrs zu erreichen. Soweit der Senat die beantragte Eintragung der Beschwerdeführerin ablehnt, wird verhindert, dass Herr P.I. als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden tätig wird. Die beabsichtigte Sicherung der vorstehend bezeichneten schutzwürdigen Belange würde damit tatsächlich erreicht.       Schließlich ist die Maßname dann erforderlich, wenn es im Vergleich hierzu kein milderes Mittel gibt, das die Niederlassungsfreiheit weniger beeinträchtigen würde. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die von dem inländischen Verbot bezweckten Schutzinteressen nicht schon durch das Gründungsrecht der ausländischen Kapitalgesellschaft ausreichend gewährleistet werden. So stellt sich hier die Frage, ob nicht eine disqualification des directors nach englischem Recht im Vergleich zur Eintragungsversagung ein milderes Mittel darstellt. Das ist jedoch bereits deshalb zweifelhaft, weil dem deutschen Handelsregister der Zweigniederlassung im Bezug auf das Vorliegen einer disqualification order kein Prüfungsrecht zusteht ( Wachter , ZNotP 2005, 122, 130). Auch geht eine disqualification des directors deutlich über die Verweigerung der Handelsregistereintragung einer Zweigniederlassung im Inland hinaus. Sie hätte nämlich zur Folge, dass der Betroffene nicht nur in Deutschland, sondern auch in England keine limited betreiben dürfte. Demgegenüber lässt die Eintragungsversagung der Zweigniederlassung die Qualifikation des directors in Bezug auf das englische Recht unberührt. Er ist auch weiterhin in der Lage, die englische limited zu leiten. Die Folgen, die sich aus der hier vertretenen Auffassung ergeben, werden zudem dadurch abgemildert, dass die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Falle, dass der (einzige) Geschäftsführer aufgrund eines Tätigkeitsverbots i.S.v. §6 Abs.2 Satz3 und 4 GmbHG nicht zur Leitung der Zweigniederlassung berechtigt ist, schon dann erfolgen kann, wenn ein Vertreter nach §13e Abs.2 Satz4 Nr.3 HGB angemeldet wird, der die Befugnis hat, die inländische Zweigniederlassung umfassend in allen ihren Angelegenheiten zu vertreten.       Auch eine spätere Gewerbeuntersagungsverfügung nach §35 GewO kommt nicht als milderes Mittel in Betracht. Denn dies könnte im Ergebnis dazu führen, dass die eingetragene Zweigniederlassung faktisch handlungsunfähig würde. Die Konsequenzen des Tätigkeitsverbots sind bereits bei der Eintragung der Zweigniederlassung zu berücksichtigen.       (2)Auch die 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie steht diesem Ergebnis nicht entgegen: Sie ist zwar im Hinblick auf Offenlegungspflichten abschließend (vgl. Art.2 Abs.1: "lediglich“); auch dürfen Verletzungen dieser Pflicht nach BGH ZIP 2005, 805 = NJW 2005, 1648 nicht mit Haftungssanktionen belegt werden, die sich am Recht der Vor-GmbH orientieren (so auch Lieder , DZWIR 2005, 399, 400ff.; a.A. Leible/Hoffmann , RIW 2005, 544ff.; vgl. auch Lutter/Bayer , aaO, §11 Rz.22, §12 Rz.16). Doch ebenso wenig wie z.B. weitergehende öffentlich-rechtliche Informationspflichten ausgeschlossen sind (so ausdrücklich die der Richtlinie vorangestellten Erwägungsgründe), steht die 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie der Durchsetzung eines strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Tätigkeitsverbots i.S.v. §6 Abs.2 Satz3 und 4 GmbHG entgegen, wobei es dahinstehen kann, ob diese gesetzliche Regelung analog auf den Leiter der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft erstreckt werden kann oder ob sich das Tätigkeitsverbot unmittelbar aus der Wirkung des bestandskräftigen Hoheitsakts (hier Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts v. 29.3.2000) ergibt.       cc)Der Senat lässt (vorläufig) die Frage dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass eine Scheinauslandsgesellschaft von einer Person als Hauptgesellschafter errichtet wird, der im Inland die Ausübung eines Gewerbes und die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer untersagt ist, als Missbrauch der Niederlassungsfreiheit zu qualifizieren ist mit der Folge, dass bereits der Scheinauslandsgesellschaft als solche die Anerkennung und damit die Rechtsfähigkeit abzusprechen wäre. Denn ob die Beschwerdeführerin als Scheinauslandsgesellschaft zu qualifizieren ist, ergibt sich nicht mit letzter Sicherheit aus den Verfahrensakten.       3.In dem von ihm beabsichtigten Sinn kann der Senat nicht entscheiden, ohne von der vorstehend genannten Entscheidung des OLG Oldenburg (GmbHR 2002, 29) abzuweichen. Daher ist die streitgegenständliche Rechtsfrage, ob die Eintragung der inländischen Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in das Handelsregister mit der Begründung verweigert werden kann, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, weil der angemeldete Geschäftsführer P.I. nicht befugt sei, als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu werden, gem. §28 Abs.2 FGG dem BGH vorzulegen.      </description>
			<link>http://www.limited-partner.de/web/INFOCENTER/tabid/66/forumid/27/postid/512/view/topic/Default.aspx</link>
			<author>  admin</author>
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 12:25:52 GMT</pubDate>
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			<title>BSG zur Rentenversicherungspflicht von GmbH / Ltd. Geschäftsführern </title>
			<description> BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R      Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw Alleingesellschafter einer GmbH - Ein-Mann-GmbH - juristische Person - natürliche Person - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger      Leitsätze      GmbH-Geschäftsführer sind als selbstständig Erwerbstätige rentenversicherungspflichtig, wenn sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig sind.      Tatbestand            1      Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.             2      Der 1948 geborene Kläger ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der 1995 gegründeten Unternehmensberatung J. H. GmbH. Bei dieser sind keine anderen Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger entrichtete freiwillige Beiträge zur Beklagten.             3      Im Rahmen einer Prüfung der Versicherungspflicht gab der Kläger im November 2000 gegenüber der Beklagten ua an, seine Tätigkeit als Unternehmensberater im Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich und nur für einen Auftraggeber, damals die L. GmbH &amp; Co. KG in B., auszuüben. Er beschäftige keinen Arbeitnehmer und beziehe ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 15.000,00 DM monatlich zuzüglich der Nutzung eines Kraftfahrzeuges. Der Kläger legte als Nachweise eine Gehaltsbescheinigung für den Monat Oktober 2000, einen Auszug aus dem Handelsregister sowie den Gesellschaftsvertrag vor.             4      Mit Bescheid vom 30. Januar 2001 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 fest und forderte unter Zugrundelegung des Regelbeitrags für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2001 die Zahlung rückständiger Beiträge in Höhe von 21.656,60 DM. Dem standen für denselben Zeitraum geleistete freiwillige Beiträge in Höhe von 41.673,30 DM gegenüber, über deren "Umwandlung bzw Rückerstattung" mit gesondertem Bescheid entschieden werden sollte. Widerspruch und Klage des Klägers sind jeweils erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2001, Urteil des Sozialgerichts Itzehoe &amp;lt;SG&amp;gt; vom 16. Oktober 2002).             5      Auf den Antrag des Klägers, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen, erteilte ihm die Beklagte unter dem 6. März 2003 einen neuen Beitragsbescheid.             6      Auf die Berufung des Klägers hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 27. Oktober 2003 das Urteil des SG, den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2001 sowie den Beitragsbescheid vom 6. März 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger übe als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, die keine weiteren Mitarbeiter beschäftige, zwar eine selbstständige Tätigkeit aus. Diese sei jedoch nicht arbeitnehmerähnlich. Eine solche alleinunternehmerische Ein-Mann-GmbH falle nicht unter § 2 Satz 1 Nr 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Da die GmbH einerseits als juristische Person selbst rechtsfähig sei und als Unternehmer am Markt auftrete, insbesondere die Verträge mit den Auftraggebern schließe, andererseits aber nicht als rentenversicherungspflichtiger Adressat in Betracht komme, entstehe das Problem des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI für die GmbH selbst nicht. Personen im Sinne der Vorschrift seien nur natürliche. § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und auf juristische Personen nicht anwendbar. Der einzige Gesellschafter, der auch gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft sei, komme wiederum als rentenversicherungspflichtiges Rechtssubjekt nicht in Betracht, weil seine persönliche Haftung und damit seine Inanspruchnahme nach § 13 Abs 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) ausscheide und der Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis zähle, da er als alleiniger Gesellschafter beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft habe (Hinweis auf Hohmeister in NZS 1999, 213). Die Versicherungspflicht könne auch nicht etwa dann in der Person des Gesellschafters eintreten, wenn die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI durch die GmbH erfüllt würden. Eine Gesetzesumgehung liege insofern nicht vor.             7      Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der Revision. Unstreitig sei, dass das Tatbestandsmerkmal "Personen" in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI allein natürliche Personen erfasse und daher folgerichtig auch der Kläger - und nicht etwa die GmbH - als rentenversicherungspflichtig eingestuft worden sei. Auf der Grundlage der für das Sozialversicherungsrecht maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse könne es allein darauf ankommen, dass nur der Gesellschafter-Geschäftsführer - und nicht die von ihm geleitete GmbH - im Rechtsverkehr auftrete und müsse deren rechtliche Existenz - ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung von Versicherungspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung - "hinwegfingiert" werden. Ein Abstellen auf die GmbH diene demgegenüber letztlich nur der Gesetzesumgehung. Schließlich spreche auch § 165 Abs 3 SGB VI dafür, dass sich die Rentenversicherungspflicht auch auf selbstständig mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH erstrecken könne. Damit sei vorliegend der Tatbestand des Buchst b in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erfüllt.             8      Die Beklagte beantragt,     unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des SG Itzehoe vom 16. Oktober 2002 zurückzuweisen.            9      Der Kläger beantragt,     die Revision der Beklagten zurückzuweisen.            10      Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Auffassung der Beklagten führe zu vom Gesetzgeber weder vorhergesehenen noch gewünschten Ergebnissen.                        Entscheidungsgründe            11      Die Revision der Beklagten erweist sich als begründet, soweit sie in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Klägers als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger festgestellt hat. Insofern war das der Klage stattgebende Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten erweist sich darüber hinaus im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG als begründet, als dieses die Verwaltungsakte der Beklagten zu Beitragspflicht und Beitragshöhe sowie das Urteil des SG aufgehoben hat. Insofern fehlt es bisher an ausreichenden Feststellungen.             12      1. Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend die Rentenversicherungspflicht des Klägers ab dem 1. Januar 1999 festgestellt. Einziger "Auftraggeber" des ohne Arbeitnehmer selbstständig tätigen Klägers ist die J. H. GmbH, deren einziger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer er gleichzeitig ist. Die Erfüllung dieser notwendigen und hinreichenden Voraussetzungen belegt die Zugehörigkeit des Klägers zum versicherten Personenkreis und seine vom Gesetz typisierend zu Grunde gelegte Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären. Weder kommt es daher für die Frage der Versicherungspflicht zusätzlich auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers an, noch sind sonstige Außenbeziehungen der GmbH von Bedeutung.             13      a) Zutreffend hat das LSG allerdings entschieden, dass der Kläger als Geschäftsführer im maßgeblichen Verhältnis zu "seiner" GmbH nicht abhängig beschäftigt ist. Schon, wer auf Grund einer Sperrminorität oder weil er Mehrheitsgesellschafter ist, kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt (Bundessozialgericht &amp;lt;BSG&amp;gt; vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr 5 S 8 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18 S 45, vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 15 mwN, vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57). Erst recht ist in seiner dienstvertraglichen Stellung nicht persönlich abhängig, wem - wie dem Kläger als Alleingesellschafter - gesellschaftsrechtlich und innerhalb der Grenzen des Rechts eine unbeschränkte Gestaltungsmacht zukommt. Seine Selbstständigkeit liegt damit umgekehrt auf der Hand. Der Kläger allein bestimmt als Organ die interne Willensbildung und vertritt die Gesellschaft nach außen. Ein von seinem abweichender Wille der GmbH und eine Bindung hieran sind ausgeschlossen (vgl BSG vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 1 S 3 f mwN). Soweit das dienstvertragliche Verhältnis der GmbH zum Kläger als natürlicher Person betroffen ist, ist daher im Blick auf die einheitliche Willensbildung in den verschiedenen Funktionskreisen eine Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung oder auch nur eine funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem jedenfalls durch fremde Organisation vorgegebenen Arbeitsprozess von vornherein ausgeschlossen (vgl entsprechend zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH im Insolvenzverfahren Bundesgerichtshof &amp;lt;BGH&amp;gt; vom 22. September 2005, IX ZB 55/04, WM 2005, 2191; zur Rechtsnatur der Bezüge eines Mehrheitsgesellschafters und Alleingeschäftsführers als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) BSG vom 14. Dezember 1995, 2 RU 41/94, SozR 3-2200 § 560 Nr 2 S 10 f).             14      b) Der als Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die GmbH danach allein in Betracht kommende § 2 Nr 9 SGB VI begründete zunächst idF durch Art 3 Nr 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843) Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1999 für selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs 4 Satz 3 SGB IV) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige). Durch Art 2 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl 2000 I 2) wurde § 2 (nunmehr Satz 1) Nr 9 SGB VI in der Weise rückwirkend zum 1. Januar 1999 geändert, dass selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (vgl zur Begründung BT-Drucks 14/1855 S 8 f). Seither sind Änderungen nur noch hinsichtlich der Entgeltgrenze in Buchst a erfolgt (vgl Art 7 Nr 2 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983, und Art 4 Nr 1 Buchst a Buchst bb des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4621).             15      c) § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI regelt allein die Versicherungspflicht natürlicher Personen. Die Vorschrift spricht mit "Personen" gleichermaßen im Hauptsatz hinsichtlich der Rechtsfolge und im Nebensatz hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils denselben Kreis von Betroffenen an. Schon weil das gesamte Leistungsprogramm der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil &amp;lt;SGB I&amp;gt;; §§ 9 ff SGB VI) offensichtlich allein auf natürliche Personen abstellt, kann es sich hierbei jeweils nur einheitlich um natürliche Personen handeln. Dieser Umstand schließt es gleichzeitig von vornherein aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zunächst auch in Bezug auf eine juristische Person zu prüfen, um dann die Rechtsfolge der Versicherungspflicht bei einer beteiligten natürlichen Person eintreten zu lassen (vgl in diesem Sinne aber etwa Brand, DB 1999, 1162, 1168). Vielmehr gebietet die auch im Sozialversicherungsrecht zu beachtende jeweils eigenständige Rechtssubjektivität von natürlicher und juristischer Person ihre Unterscheidung auch in ihrer Beziehung zueinander.             16      d) Die Versicherungspflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist. Soweit Grundlage der Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI die Beziehung des Versicherungspflichtigen zu einem anderen Rechtssubjekt ("Auftraggeber") ist, kommt insofern auch eine juristische Person als Partner in Betracht. Versicherter und "Auftraggeber" bleiben indes auch dann selbstverständlich zu unterscheiden. Entgegen der Revision kommt es daher bei Prüfung der Frage, wer "Auftraggeber" iS des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI der jeweiligen selbstständig erwerbstätigen natürlichen Person ist, nicht in Betracht, die Rechtspersönlichkeit beteiligter juristischer Personen - wie hier der J. H. GmbH - "hinwegzufingieren" und anschließend das Resultat dieser Vorgehensweise allein der natürlichen Person zuzuordnen. Insbesondere schließt insofern der Umstand, dass der Kläger grundsätzlich nicht für Schulden der Gesellschaft haftet (§ 13 Abs 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung &amp;lt;GmbHG&amp;gt;), nicht seine Haftung gegenüber der Gesellschaft aus. Das Berufungsgericht, das seine entsprechende Argumentation jeweils wortgetreu von Hohmeister (NZS 1999, 213, 214 f) übernommen hat, verkennt dies ebenso wie den Umstand, dass das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung die Versicherungspflicht nicht ausschließt, wo der gesetzliche Tatbestand gerade eine selbstständige Erwerbstätigkeit fordert.             17      Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit, die der Kläger als deren Erfüllungsgehilfe und ohne eigene Arbeitnehmer gegenüber Dritten erbringt, kommen dauerhaft und allein der J. H. GmbH zugute. Sie ist damit der allein in Betracht kommende "Auftraggeber" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI. Darauf, mit welchen und wie vielen Partnern der Auftraggeber seinerseits gleichzeitig in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt steht, kommt es demgegenüber nicht an. Insofern fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine Zuordnung, die im Einzelfall die unterschiedliche Rechtssubjektivität überbrücken könnte.             18      Im Gegenteil besteht verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich auch im hieran anknüpfenden Sozialrecht eine grundsätzliche Verpflichtung, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zu Grunde zu legen. Eine spezialgesetzliche Ermächtigung, von den vom Parlaments-Gesetzgeber mit Schaffung des GmbHG getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen, fehlt. Die abweichende Auffassung kann sich auch nicht etwa auf eine entsprechende richterliche Rechtsfortbildung durch das BSG berufen. Insbesondere beruht die Rechtsprechung des BSG zur selbstständigen Tätigkeit des sog Gesellschafter-Geschäftsführers nicht auf der fehlenden Anerkennung der Eigenständigkeit der GmbH als juristischer Person.             19      aa) Die Existenz und Vielfalt der Erscheinungsform juristischer Personen sind Ausdruck der grundsätzlichen Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art 9 Abs 1 Grundgesetz (GG), das Vereins- und Gesellschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Ausgleich von freier Assoziation und Selbstbestimmung der Vereinigungen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines geordneten Vereinslebens und schutzwürdiger sonstiger Belange gewährleistet ist (Bundesverfassungsgericht &amp;lt;BVerfG&amp;gt; vom 1. März 1979, 1 BvR 532/77 ua, BVerfGE 50, 290, 355). Die auf dieser Grundlage ermöglichte inländische juristische Person ist rechtsfähig und nimmt gleichwertig mit den natürlichen Personen am Rechtsleben teil (BVerfG vom 25. Oktober 1966, 2 BvR 506/63, BVerfGE 20, 323). Sie hat aus Art 19 Abs 3 GG iVm Art 3 Abs 1 GG einen grundsätzlichen - wenn auch nicht schematischen - Anspruch auf Gleichbehandlung mit natürlichen Personen (BVerfG vom 3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 357) und kann sich daneben unter anderem auf die Grundrechte aus Art 5 GG (BVerfG vom 4. April 1967, 1 BvR 414/64, BVerfGE 21, 271, 277, vom 24. Februar 1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 191), Art 12 GG (BVerfG vom 29. November 1967, 1 BvR 175/66, BVerfGE 22, 380, 383 mwN) und Art 14 GG (BVerfG vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78, BVerfGE 50, 290, 341) sowie insbesondere auf das Grundrecht der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG (BVerfG vom 29. Juli 1959, 1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, 89, vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 306/68, BVerfGE 29, 260, 265, vom 25. Januar 1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116, 130, vom 3. Mai 1994, 1 BvR 737/94, NJW 1994, 1784 = DB 1994, 1350, jeweils mwN) berufen. Dies führt etwa hinsichtlich des Eigentums dazu, dass zunächst das Eigentum der juristischen Person vom Anteilseigentum der Gesellschafter zu unterscheiden ist und letzteres als gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum auch bei einer geringen Gesellschafterzahl den Eigentümer regelmäßig auf eine Nutzung des Vermögenswerts und eine mittelbare Verfügungsbefugnis über die Organe der Gesellschaft beschränkt, das heißt anders als beim Sacheigentum der Gebrauch des Eigentums und die Verantwortung hierfür auseinander fallen (BVerfG vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78 ua, BVerfGE 50, 290, 341 f).             20      bb) Dem entspricht einfachgesetzlich die selbstständige Inhaberschaft von Rechten und Pflichten der GmbH (§ 13 Abs 1 GmbHG) sowie die - grundsätzliche - Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs 2 GmbHG). Über die Rechtsfigur der juristischen Person darf nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (stRspr vgl etwa BGH vom 13. November 1973, VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383 mwN). Dies gilt ebenso für die rechtliche Verschiedenheit zwischen der - seit der GmbH-Novelle des Jahres 1980 (Gesetz vom 4. Juli 1980, BGBl I 836) ausdrücklich (zB § 1 GmbHG) geregelten - Ein-Mann-GmbH und ihrem Alleingesellschafter, die nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen werden darf (vgl hierzu allg etwa BGH vom 13. November 1973, VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383 mwN). Insofern hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2003, IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 314 mwN) zusammenfassend darauf hingewiesen, dass über der "wirtschaftlichen Identität" zwischen der Ein-Mann-GmbH und dem Alleingesellschafter die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse nicht vernachlässigt werden dürften. Hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens und des Privatvermögens gelte das Trennungsprinzip. Für Gesellschaftsschulden hafte nur die GmbH mit ihrem Vermögen (§ 13 Abs 2 GmbHG), für persönliche Schulden allein der Gesellschafter selbst. GmbH und Alleingesellschafter seien nicht nur selbstständige, voneinander grundsätzlich unabhängige Rechtsträger, sie verfügten auch über gesonderte Vermögensmassen, die unterschiedlichen Gläubigern hafteten. Schon deshalb müsse die GmbH - wie im dort entschiedenen Fall - in der Lage sein, Eingriffe von persönlichen Gläubigern ihres Gesellschafters in ihr Vermögen mit der Drittwiderspruchsklage abzuwehren. Auch im Verhältnis zwischen Ein-Mann-GmbH und Alleingesellschafter komme es auf die rechtliche Zuordnung der einzelnen Gegenstände an. Auch wenn daher die praktische Durchführung des Verkehrs zwischen Alleingesellschafter/-geschäftsführer und GmbH naturgemäß der Formenstrenge nur unterliegt, soweit dies gesetzlich unabdingbar ist bzw Darlegungs- und Beweislast entsprechend vermindert sind, ändert dies nichts daran, dass es im Blick auf die rechtliche Verschiedenheit der Personen und ihrer Rechtspositionen - zB für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der GmbH durch den Geschäftsführer im eigenen Namen - einer wirksamen Abtretung der entsprechenden Rechte an ihn oder zumindest seiner Ermächtigung im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft bedarf (BGH vom 8. März 2004, II ZR 316/01, DB 2004, 1418 = BB 2004, 1359). Schließlich kann etwa die GmbH den Schädiger auf Zahlung des Bruttoentgelts in Anspruch nehmen, wenn ihr durch eine von diesem verursachte unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Alleingeschäftsführers/-gesellschafters ein Ausfall in Höhe weiterbezahlten Entgelts entstanden ist (BGH vom 9. März 1971, VI ZR 158/69, LM Nr 8 zu § 842 BGB = VersR 1971, 570).             21      cc) Diesen grundlegenden Gegebenheiten trägt seit jeher auch die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH auf Grund abhängiger Beschäftigung Rechnung. Schon weil es selbstwidersprüchlich wäre, von einer "Beziehung" des (potenziell) Versicherungspflichtigen zur juristischen Person GmbH zu sprechen, würde letztere im Sinne der Revision "hinwegfingiert", ist die GmbH in Anknüpfung an die bürgerlich-rechtliche Ordnung stets auch hier als rechtlich und sachlich von der natürlichen Person zu unterscheidende eigenständige Person verstanden worden. Folgerichtig ist das im Zentrum des Interesses stehende Verhältnis beider zu einander jeweils darauf befragt worden, inwieweit in ihm eine persönliche Abhängigkeit ihren Ausdruck findet (vgl in grundsätzlicher Fortführung der Auffassung bereits des Reichsversicherungsamts &amp;lt;RVA&amp;gt;, An 1936, IV 217 Nr 4988; EuM 40, 372, exemplarisch BSG vom 13. Dezember 1960, 3 RK 2/56, BSGE 13, 196, 198 ff = SozR Nr 5 zu § 1 AVG aF; vom 9. November 1989, 11 RAr 7/89, BSGE 66, 69, 70 ff = SozR 4100 § 104 Nr 19 S 35 ff; vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr 5 S 7 ff; vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18, 45 ff; vom 17. Juni 1999, B 3 KR 1/98 R, SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68; Urteile des Senats vom 23. Juni 1994, 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974 = USK 9448, vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 78).             22      dd) Die juristische Person erlangt Handlungsfähigkeit durch ihre Organe (§§ 35 ff GmbHG), deren Funktion durch natürliche Personen ausgeübt wird. Soweit die Funktion des Geschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt (§ 35 Abs 1 GmbHG), handelt es sich um einen Fall gesetzlicher Vertretung. Dies gilt auch, soweit eine natürliche Person im Zusammenhang mit ein und derselben Beziehung gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH für diese wie auch für sich selbst handelt (zur Üblichkeit der Befreiung von den Beschränkungen der § 35 Abs 4 GmbHG, § 181 Bürgerliches Gesetzbuch &amp;lt;grundsätzliches Verbot von Insichgeschäften&amp;gt; in derartigen Fällen BGH vom 8. März 2004, II ZR 316/01, DB 2004, 1418). Auch im Verhältnis einer Ein-Mann-GmbH zu ihrem Alleingesellschafter/-geschäftsführer sind daher die beteiligten Rechtssubjekte zu unterscheiden und die unterschiedliche Zuordnung der einzelnen Gegenstände zu beachten (BGH vom 16. Oktober 2003, IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 314 mwN). Das Sozialrecht folgt dem und entnimmt nicht etwa ausnahmsweise dem Zusammentreffen mehrerer Funktionen in ein und derselben natürlichen Person eine gleichzeitige "Verschmelzung" von natürlicher und juristischer Person.             23      ee) Etwas anderes gilt insbesondere auch nicht im Blick auf die sog Durchgriffshaftung (zu deren Voraussetzungen vgl zusammenfassend etwa BSG vom 26. Januar 1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279 = SozR 2200 § 723 Nr 4, und vom 27. September 1994, 10 RAr 1/92, SozR 3-7685 § 13 Nr 1). Weder kann nämlich eine wesentlich zur Bewältigung von außergewöhnlichen Problemlagen entwickelte Rechtsprechung schon ihrer Intention nach ihrerseits generell das Verständnis der Rechtsfähigkeit der juristischen Person GmbH abschließend festlegen, noch gibt es für den vorliegenden Zusammenhang einschlägige spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat insbesondere für die Fallgruppen der Vermögensvermischung und der (materiellen) Unterkapitalisierung sowie allgemein dann, wenn eine Berufung auf die Selbstständigkeit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar ist, insbesondere weil diese Rechtsfigur missbraucht oder dem Zwecke der Rechtsordnung zuwider verwendet worden ist, ausnahmsweise die persönliche Inanspruchnahme eines Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft für möglich erachtet (vgl zusammenfassend etwa BSG vom 27. September 1994, 10 RAr 1/92, SozR 3-7685 § 13 Nr 1 S 3 f). Dies wird seit langem auch für die Ein-Mann-GmbH angenommen (vgl etwa BSG vom 26. Januar 1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279 = SozR 2200 § 723 Nr 4). Umgekehrt kann dann, wenn in einem Rechtsgebiet (hier dem Steuerrecht) grundsätzlich an die bürgerlich-rechtliche Ausgestaltung angeknüpft wird, selbst durch Gesetz nur ausnahmsweise ein "Durchgriff" auf Tatbestände im Kreis oder in der Person der Gesellschafter erfolgen und damit die mit ihrer rechtlichen Selbstständigkeit unvermeidlich verbundene eigene und einheitliche Vermögens- und Erfolgsrechnung der juristischen Person durchbrochen werden (vgl BVerfG vom 24. Januar 1962, 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, 340 f, zu ausnahmsweise gerechtfertigten Ausnahmen vgl andererseits BVerfG vom 11. November 1964, 1 BvR 216/64, BVerfGE 18, 224). Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Konstellationen fehlen im vorliegenden Fall. Eine erweiternde Anwendung des "Durchgriffs", von dem stets nur mit aller Vorsicht Gebrauch gemacht werden darf (BSG vom 7. Dezember 1983, 7 RAr 20/82, BSGE 56, 76, 82 = SozR 7685 § 13 Nr 1 mwN), ist im Blick auf die Leitentscheidung des Gesetzgebers für eine rechtliche Verselbstständigung der GmbH ausgeschlossen (BVerfG vom 24. Januar 1962, aaO S 340). Selbst bei Vorliegen der sog Durchgriffsvoraussetzungen wird der GmbH im Übrigen nichts von ihrer Rechtssubjektivität genommen (ausdrücklich etwa Karsten Schmidt: Gesellschaftsrecht, 3. Aufl 1997, S 232) und kommt es daher nicht etwa zu einer "Vermengung der Rechtssubjekte" unter Aufgabe des Trennungsprinzips. Vielmehr führt der "Durchgriff" allein dazu, dass neben die GmbH für die Erfüllung gegen diese gerichteter Ansprüche (vgl BSG vom 7. Dezember 1983, 7 RAr 20/82, BSGE 56, 76, 79 f = SozR 7685 § 13 Nr 1 mwN) ein weiterer Haftungsschuldner hinzutritt bzw die GmbH in erweitertem Umfang in Anspruch genommen wird. Die Durchgriffshaftung soll damit Dritte in eng begrenzten Fällen vor den Folgen der Trennung von juristischer Person und Gesellschafter schützen. Gleiches gilt für die Fallgestaltungen, die insbesondere in der Literatur als Zurechnungsdurchgriff (vgl dazu Schmidt: Gesellschaftsrecht, 3. Aufl, S 235 ff; Raiser: Kapitalgesellschaften, 3. Aufl, § 29 RdNr 5; Scholz/Emmerich: GmbH-Gesetz, 9. Aufl, § 13 RdNr 72 mwN) bezeichnet werden. Die dafür genannten Beispiele - Anfechtung von Verträgen wegen Irrtum über die Zuverlässigkeit des Gesellschafters oder Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs im Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschafter sowie die Maklerfälle, in denen ein Gesellschafter den Abschluss des Geschäfts mit einer von ihm beherrschten Gesellschaft vermittelt - betreffen den Schutz Dritter vor den im Einzelfall ungerechtfertigten Folgen der Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter. Soweit bei Anwendung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ein Auftragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH wegen der Gesellschafterstellung verneint werden soll, wird aber kein außenstehender Dritter geschützt. Der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer will sich vielmehr den Folgen der von ihm selbst mit der Gesellschaftsgründung herbeigeführten Rechtslage entziehen. Dafür ist die Rechtsfigur der Durchgriffshaftung oder des Zurechnungsdurchgriffs jedenfalls nicht geeignet.             24      e) Da der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit zudem auch keine Arbeitnehmer beschäftigt, sind alle Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erfüllt. Einer zusätzlichen Prüfung seiner "Arbeitnehmerähnlichkeit" bzw seiner konkreten "Schutzbedürftigkeit" bedarf es nicht. Beide Aspekte haben in den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI abschließend ihren konkretisierenden Ausdruck gefunden.             25      Das Gesetz erfasst mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI einen neuen Personenkreis, der typisierend für so schutzbedürftig gehalten wird, dass dies einen Eingriff in die Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) rechtfertigt. Dem Parlaments-Gesetzgeber steht insofern eine weite Gestaltungsfreiheit zu, die es ihm ermöglicht, den Kreis der Versicherten jeweils so flexibel abzugrenzen, um gleichermaßen die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft sicherzustellen als auch die im Hinblick auf das versicherte Wagnis Schutzbedürftigen zu erfassen (BVerfG vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221, 235 ff = SozR Nr 7 zu Art 2 GG, vom 9. Februar 1977, 1 BvL 11/74, BVerfGE 44, 70, 89 f = SozR 5420 § 94 Nr 2). Der Einschätzung, dass typischerweise dann, wenn Selbstständige im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, "diese nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die derzeit in § 2 Satz 1 Nr 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbstständigen" (BT-Drucks 14/45 S 20), wurde während der Gesetzesberatungen - soweit ersichtlich - nicht widersprochen. Soweit das geltende Recht hierauf beruht, bewegt es sich innerhalb des aufgezeigten verfassungsrechtlichen Rahmens.             26      Ein unbestimmter rechtspolitischer Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen hat im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden. In § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI kommt die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien der Tätigkeit für einen Auftraggeber und der fehlenden Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem insgesamt versicherungspflichtigen Umfang zum Ausdruck. Nach Inkrafttreten von § 2 (Satz 1) Nr 9 SGB VI kann daher in einem rechtlichen Sinne von "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" allenfalls noch gesprochen werden, soweit hierunter eine Bezeichnung gerade für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird.             27      Ebenso wenig bedarf im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI einer näheren Prüfung, ob gerade der Kläger im Blick auf seine konkrete wirtschaftliche Lage "schutzbedürftig" ist. Für die Einbeziehung in die Rentenversicherung ist nämlich nicht die wirkliche, sondern die mutmaßliche Versicherungsbedürftigkeit entscheidend, die sich aus allgemeinen Merkmalen und aus der durchschnittlichen Lebenslage der betroffenen Bevölkerungsgruppe ergibt. Die Versicherungspflicht setzt nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestandes, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend zum Ausdruck kommt (vgl BVerfG vom 26. November 1964, 1 BvL 14/62, BVerfGE 18, 257, 270 = SozR Nr 55 zu Art 3 GG). Nicht anders als bei abhängig Beschäftigten ist insofern im geltenden Recht auch für die auf Grund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Pflichtversicherten ohne Belang, ob sie wegen ihrer individuellen wirtschaftlichen Schwäche zu eigener Lebensvorsorge nicht fähig sind und daher einer Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens durch die Zwangsversicherung bedürfen. Schon wegen dieser grundsätzlichen Unerheblichkeit des konkreten ökonomischen Sicherungsbedarfs kommt es im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch nicht auf das Vermögen an, das der Kläger gerade als Gesellschafter in Form seiner GmbH-Anteile innehat.             28      2. Die gegen dieses Ergebnis und seine Begründung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Wie dargelegt, bleibt der Gesetzgeber mit der Einbeziehung des neuen Versichertenkreises der "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" innerhalb seines Gestaltungsermessens. Allein maßgeblich ist insofern die Beziehung des unter bestimmten Bedingungen selbstständig Tätigen zu seinem Auftraggeber. Dagegen kommt eine Zurechnung der Verhältnisse des Auftraggebers auch dann nicht in Betracht, wenn es sich - wie hier - um eine im Alleineigentum des Versicherten stehende juristische Person handelt. Einen besonderen "Normzweck" des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI, der es gebieten könnte, in Fällen der vorliegenden Art hinter dem vom Wortlaut verkörperten Bedeutungsgehalt zurückbleiben und den Eintritt von Versicherungspflicht ausnahmsweise von vorne herein auszuschließen, gibt es nicht. Auch ist für die vom Kläger repräsentierte Personengruppe nicht etwa aus Gesichtspunkten der Gleichbehandlung eine spezialgesetzliche Rechtsfolgenreduktion geboten.             29      a) Ein Beleg dafür, dass entgegen der Auffassung des erkennenden Senats Verhältnisse der juristischen Person GmbH versicherungsrechtlich auch ihren einzelnen Gesellschaftern zugerechnet werden könnten, oder allgemein gültige äußere Grenzen einer derartigen Zurechnung lassen sich sonstigen Regelungen über die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI. Die Vorschrift legt zunächst fest, dass - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, versicherungspflichtig sind (Hs 1). Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (Hs 2). Hs 2 aaO erklärt sich aus dem Bestreben, nach Einführung der handwerksrechtlichen Möglichkeit, auch Personengesellschaften als selbstständige Handwerker in die Handwerksrolle einzutragen (Art 4 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung &amp;lt;HwO&amp;gt; vom 9. September 1965, BGBl I 1254), Kontinuität hinsichtlich der Versicherungspflicht der Gesellschafter zu wahren (vgl hierzu und zur Entwicklung insgesamt Urteil des Senats vom 15. Juni 2000, B 12 RJ 4/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 4). Die Anordnung ist schon dort auf die selbst eintragungsfähigen Gesellschafter von Personengesellschaften beschränkt und stellt bereits insofern eine spezialgesetzliche Erweiterung der grundsätzlichen Versicherungspflicht selbst in die Handwerksrolle eingetragener natürlicher Personen auf Grund gesetzlicher Fiktion -"gilt"- dar. Die selbst nicht eintragungsfähigen Betriebsleiter und Gesellschafter - selbst allerdings ebenfalls eintragungsfähiger, § 7 HwO - juristischer Personen sind damit von der Versicherungspflicht nach Nr 8 ausgenommen (vgl bereits zum früheren Recht des Handwerkerversicherungsgesetzes Urteil des Senats vom 2. Juni 1982, 12 RK 13/82, SozR 5800 § 1 Nr 8).             30      Der Versicherungspflichttatbestand nach § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI ist damit ua an die Eigenschaft als Gesellschafter einer Personengesellschaft geknüpft und insbesondere durch die handwerkerversicherungsrechtliche Besonderheit der Verbindung von Eintragung - hier der Personengesellschaft - in die Handwerkerrolle und Versicherungspflicht gekennzeichnet. Es bedürfte zunächst seiner darüber hinausgehenden Erweiterung im Binnenbereich, um nur hier zusätzlich eine Anwendbarkeit auch auf Gesellschafter einer juristischen Person zu begründen. Schon hierfür gibt es keine methodische Grundlage (bereits Urteil des Senats vom 2. Juni 1982 aaO; vgl zur unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften auch Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, Stand: X/05, § 2 RdNr 40b). Erst recht ist nicht erkennbar, warum Nr 8 über den Sonderbereich der Handwerkerversicherung und selbst bei Zugrundelegung eines "erweiterten Verständnisses" maßstabsbildend auch im Rahmen der rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung neben die Gesellschafterstellung tretender Beziehungen von Gesellschaftern zur juristischen Person GmbH wirken könnte.             31      b) Ebenso wenig ist durch sonstige Normen eine Beschränkung der Versicherungspflicht in Fällen der vorliegenden Art geboten. Insbesondere gibt § 1 Satz 4 SGB VI weder Anlass, den Anwendungsbereich von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI teleologisch zu reduzieren (so wohl im Ergebnis etwa Nägele, BB 2001, 305, 312), noch verstößt der Umstand, dass es vorliegend an einer entsprechenden Regelung der Versicherungsfreiheit fehlt, gegen Art 3 Abs 1 GG. Bei § 1 S 4 SGB VI handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift von der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter und damit nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtiger Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG). Wie die Entstehungsgeschichte der Vorläuferregelung der §§ 3 Abs 1a, 2 Abs 1a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zeigt (BSG vom 18. September 1973, 12 RK 5/73, BSGE 36, 164 = SozR Nr 23 zu § 3 AVG, vom 22. November 1973, 12/3 RK 20/71, BSGE 36, 258 = SozR Nr 24 zu § 3 AVG; vom 27. März 1980, 12 RAr 1/79, SozR 2400 § 3 Nr 4 mwN), beruht die Herausnahme des genannten Personenkreises auf der Erwägung, dass die AGen bei typisierender Betrachtung zu den "großen Gesellschaften" gehören und ihre Vorstandsmitglieder wegen der herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung trotz abhängiger Beschäftigung gruppenspezifisch nicht des Schutzes und der Sicherheit der Rentenversicherung bedürfen (BSG vom 31. Mai 1989, 4 RA 22/88, BSGE 65, 113, 118 = SozR 2200 § 1248 Nr 48). Einer Übertragung dieses Gedankens auf Fälle der vorliegenden Art steht bereits entgegen, dass es sich hier um die Versicherungspflicht von Selbstständigen handelt und im Übrigen eine typisierende Vergleichbarkeit der (Ein-Mann-)GmbH mit AGen von vorne herein ausscheidet. Unter anderem im Blick hierauf hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass die Regelung des § 3 Abs 1 Satz 4 SGB VI - außer beim VVaG - nicht analog auf die Organe anderer juristischer Körperschaften übertragbar ist (Urteil vom 19. Juni 2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 65 ff).             32      3. Der Senat kann mangels entsprechender Feststellungen nicht über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 6. März 2003 entscheiden, der gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und die Regelungen des Erstbescheides vom 30. Januar 2001 vollständig ersetzt hat.         33      4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten. Dabei wird hinsichtlich der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung des Klägers, 150,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen (Verschuldenskosten), zu berücksichtigen sein, dass eine missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil er zentral eine höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragestellung betrifft. Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass die bloße Meinungsdifferenz mit dem Vorsitzenden Rechtsschutz Suchende grundsätzlich nicht zwingt, auf ihr Grundrecht auf Zugang zum Gericht und Entscheidung ihres Rechtsstreits durch das Urteil einer unabhängigen Instanz aus Art 19 Abs 4 GG entweder zu verzichten oder ihr Recht - anders als andere Beteiligte aus dem in § 183 SGG genannten Personenkreis - nur gegen Zahlung von Kosten durchzusetzen.       </description>
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			<author>  admin</author>
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 12:24:25 GMT</pubDate>
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			<title>BGH v 14.3.2005 II ZR 5/03</title>
			<description> BUNDESGERICHTSHOF   IM NAMEN DES VOLKES   URTEIL      II ZR 5/03      Verkündet am:   14. März 2005      in dem Rechtsstreit      Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein      für Recht erkannt:      Tenor:      Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 2. Dezember 2002 aufgehoben.      Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.      Von Rechts wegen      Tatbestand:      Die Klägerin, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von technischen Gasen befaßt, stellte der U. Ltd. (nachfolgend U. Ltd.) für vertraglich vereinbarte Gaslieferungen und Vermietung von Gasflaschen in den Jahren 2000 und 2001 einen - unstreitigen - Gesamtbetrag von 3.393,87 DM in Rechnung. Die U. Ltd., deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagte ist, wurde schon vorher - am 11. Februar 2000 - gemäß dem Companies Act 1985 im Companies House, C./UK als private limited company mit eingetragenem (Haupt-)Sitz in L. registriert. Die gesamte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft fand hingegen - von ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz in G. aus - nur in Deutschland statt, ohne daß deren Eintragung in ein deutsches Handelsregister erfolgt wäre. Die Rechnungen der Klägerin blieben unbezahlt. Auf einen gegen die U. Ltd. gestellten Insolvenzantrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts H. vom 20. September 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.      Die Klägerin nahm daraufhin wegen der unbeglichenen Rechnungen den Beklagten als für die U. Ltd. Handelnden persönlich in Anspruch und erwirkte gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 16. Juli 2002. Auf den Einspruch des Beklagten hat das zuständige Amtsgericht S. den Vollstreckungsbescheid - mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen - aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.      Entscheidungsgründe:      Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.       I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte hafte wegen Fehlens einer Eintragung der U. Ltd. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einem deutschen Handelsregister als handelnder Gesellschafter-Geschäftsführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich für die in ihrem Namen begründeten Kaufpreis- und Mietzinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin. Europarechtliche Normen stünden einer persönlichen Haftung des Beklagten nicht entgegen. Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: EuGH) im Urteil vom 5. November 2002 (ZIP 2002, 2037 - Überseering) gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG), wenn einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründeten Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat, in den sie ihren Verwaltungssitz verlegt habe, die Rechts- und Parteifähigkeit abgesprochen werde; jedoch rechtfertigten zwingende Gründe des Gemeinwohls Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Im Gläubigerinteresse sei durch Anwendung der Sitztheorie sicherzustellen, daß eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland - wie hier die U. Ltd. - den deutschen Gründungsvorschriften unterworfen werde. Ihrer Umgehung müsse durch eine persönliche Haftung der für die Auslandsgesellschaft handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG begegnet werden.      Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.      II. 1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht bereits wegen Fehlens eines Tatbestandes gemäß § 540 ZPO als eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben. Zwar enthält das Urteil des Landgerichts über die - insoweit zulässige - Inbezugnahme der tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hinaus keine Ausführungen zum zweitinstanzlichen Begehren des Beklagten als Berufungskläger. Jedoch ist - was ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 747 m.w.Nachw.; st.Rspr.) - dem Gesamtzusammenhang der Begründung des Berufungsurteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Beklagte mit der Berufung gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht sein Klageabweisungsbegehren unverändert weiterverfolgt.       2. Das Urteil des Landgerichts hat aber deshalb keinen Bestand, weil die Gleichsetzung der wirksam als limited liability company gegründeten und damit nach englischem Recht rechtsfähigen U. Ltd. mit einer - mangels Eintragung in einem deutschen Handelsregister - nicht als GmbH existenten Gesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und die daraus abgeleitete persönliche Handelndenhaftung des Beklagten als Geschäftsführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten der U. Ltd. aus den von ihm selbst in deren Namen abgeschlossenen Kauf- und Mietverträgen mit der Klägerin mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist.      a) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00, ZIP 2002, 2037 - Überseering; bestätigt durch EuGH, Urt. v. 30. September 2003 - Rs C-167/01, ZIP 2003, 1885 - Inspire Art; vgl. auch BGHZ 154, 185, 189; vgl. ferner zur vergleichbaren Rechtslage beim Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag: BGHZ 153, 353, 356 f.; Sen.Urt. v. 5. Juli 2004 - II ZR 389/02, ZIP 2004, 1402 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01, ZIP 2004, 2230, 2231). Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Gesellschaft folgt zugleich, daß deren Personalstatut auch in bezug auf die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist (vgl. BGHZ 154, 185, 189 - auch zur passiven Parteifähigkeit; BGH, Urt. v. 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359 f.; Sen.Urt. v. 5. Juli 2004 aaO, S. 1403).       Danach scheidet im vorliegenden Fall eine Haftung des Beklagten analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die von ihm als Geschäftsführer namens der U. Ltd. rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten aus; nach dem für das Personalstatut dieser private limited company (Kapitalgesellschaft) maßgeblichen englischen Recht haftet deren Geschäftsführer als Leitungsorgan - wie im deutschen GmbH-Recht - grundsätzlich nicht persönlich für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten.      b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH ist es selbst unter Gläubigerschutzgesichtspunkten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn das Landgericht im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage einer Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers der U. Ltd. deren maßgebliches Personalstatut (ausnahmsweise) nicht an das am Ort ihrer Gründung geltende Recht, sondern an das Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes anknüpfen will.      Zwar ist nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, daß zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger u.a. unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (EuGH, ZIP 2002 aaO Tz. 92 - Überseering; EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 132 f. - Inspire Art). Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß eine Behinderung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen allenfalls unter vier engen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann: Die Maßnahmen müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 133 m.w.Nachw. - Inspire Art). Danach stellt sogar die bewußte Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch keinen Mißbrauch dar, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die "größte Freiheit" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umgehen (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 96 f., 137 ff. m.w.Nachw. - Inspire Art). Da die Bestimmungen über das Mindestkapital insoweit mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar sind, gilt zwangsläufig dasselbe für die Sanktionen, die an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind, d.h. die Anordnung einer persönlichen (gesamtschuldnerischen) Haftung der Geschäftsführer in dem Fall, daß das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebes unter diesen sinkt. Folglich rechtfertigen weder Art. 46 EG noch der Gläubigerschutz die Bekämpfung der mißbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit oder die Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs die Behinderung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit, wie sie nationale Rechtsvorschriften über das Mindestkapital und eine persönliche (gesamtschuldnerische) Haftung der Geschäftsführer darstellen (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 142 - Inspire Art).       c) Eine persönliche Haftung des Beklagten analog § 11 Abs. 2 GmbHG kann schließlich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte als Geschäftsführer es entgegen §§ 13 d ff. HGB unterlassen hat, die "Zweigniederlassung" der U. Ltd. zum Handelsregister anzumelden. Zwar verpflichtet Art. 12 der 11. Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1999 die Mitgliedstaaten, geeignete Maßregeln für den Fall anzudrohen, daß die erforderliche Offenlegung der Zweigniederlassungen im Aufnahmestaat unterbleibt. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten, denen zwar die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, daß Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch verhältnismäßig sein muß (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 62, 133 - Inspire Art). Schon danach bleibt festzustellen, daß die offenbar vom Berufungsgericht befürwortete Sanktion der persönlichen Haftung des Beklagten als Geschäftsführer wegen Nichterfüllung der Anmeldungspflicht weder gesetzlich vorgesehen ist noch etwa im Wege der Rechtsfortbildung in Betracht käme. Als zulässige Sanktion im Sinne der 11. Richtlinie des Rates sieht das deutsche Recht in § 14 HGB allein die Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der Anmeldepflicht pp. vor, nicht hingegen haftungsrechtliche Konsequenzen.      III. Aufgrund der unter Nr. II, 2 aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).      Der Klägerin ist auf ihre Gegenrüge hin unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie eines fairen Verfahrens (Art. 2, 20 GG) Gelegenheit zu geben, in der wiedereröffneten Berufungsinstanz ihr Klagebegehren nunmehr auf - bislang nicht geltend gemachte - etwaige Haftungstatbestände des materiellen englischen Rechts oder des (deutschen) Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) zu stützen und hierzu weiteren Sachvortrag zu halten.                           </description>
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			<author>  admin</author>
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 12:22:12 GMT</pubDate>
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			<title>EuGH, Urteil v. 11.12.2003, Rs. C-79/01</title>
			<description> EuGH, Urteil v. 11.12.2003, Rs. C-79/01, Slg. 2003, 0000 - Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Augsburg - Deutschland - Freier Dienstleistungsverkehr        EG-Vertrag Art. 49, 50, 54, 55; Richtlinie des Rates 64/427          Parteien      In der Rechtssache C-215/01       betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Amtsgericht Augsburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Verfahren gegen       Bruno Schnitzer       vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 49 EG, 50 EG, 54 EG und 55 EG sowie der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 bis 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964, Nr. 117, S. 1863)       erlässt       DER GERICHTSHOF       (Fünfte Kammer)       unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr,       Generalanwalt: J. Mischo,       Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,       unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen       - der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. C. Pedroso als Bevollmächtigte,       - der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,       - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Patakia und P. F. Nemitz als Bevollmächtigte,       aufgrund des Berichts des Berichterstatters,       nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 2002,       aufgrund des Beschlusses der Fünften Kammer über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2003,       aufgrund des Sitzungsberichts,       nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Bruno Schnitzer, Prozessbevollmächtigte: H. Böttcher, Rechtsanwältin, und der Kommission, vertreten durch M. Patakia und P. F. Nemitz in der Sitzung vom 27. Februar 2003,       nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2003       folgendes       Urteil       Entscheidungsgründe      1 Das Amtsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 26. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2001 und ergänzt am 11. Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 49 EG, 50 EG, 54 EG und 55 EG sowie der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964, Nr. 117, S. 1863 zur Vorabentscheidung vorgelegt.       2 Diese Frage stellt sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gegen Bruno Schnitzer (im Folgenden: Betroffener) wegen Zuwiderhandlung gegen die deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.       Rechtlicher Rahmen       Gemeinschaftsrecht       3 Artikel 49 Absatz 1 EG bestimmt:       "Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten."       4 Artikel 50 EG bestimmt:       "Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.       Als Dienstleistungen gelten insbesondere:       a) gewerbliche Tätigkeiten,       b) kaufmännische Tätigkeiten,       c) handwerkliche Tätigkeiten,       d) freiberufliche Tätigkeiten.       Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt."       5 Am 18. Dezember 1961 verabschiedete der Rat auf der Grundlage der Artikel 54 Absatz 1 und 63 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 1 EG und 52 Absatz 1 EG) zwei Allgemeine Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36 und S. 32). Um die Verwirklichung dieser Programme zu erleichtern, erließ der Rat u. a. am 7. Juli 1964 die Richtlinie 64/427.       6 Diese Richtlinie sieht im Wesentlichen ein System der gegenseitigen Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Berufserfahrung vor und gilt sowohl bei der Niederlassung als auch bei der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat.       7 Die Richtlinie 64/427, die zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt galt, wurde durch die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201, S. 77) aufgehoben.       Nationales Recht       8 In Deutschland wird das Handwerk durch das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, im Folgenden: HandwO) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3074) geregelt. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Diese Eintragung entspricht der Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit.       9 Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 HandwO wird " n die Handwerksrolle ... eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat".       10 Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist " n Ausnahmefällen ... eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind".       11 § 9 HandwO ermächtigt den Bundeswirtschaftsminister, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 HandwO zu erteilen ist. Aufgrund dieser Vorschrift erließ der Bundeswirtschaftsminister am 4. August 1966 die Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (BGBl. 1966 I S. 469). Durch diese Rechtsverordnung wurden die Artikel 3 und 4 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 64/427 in deutsches Recht umgesetzt.       Der Sachverhalt und die Vorlagefrage       12 Mit Bescheid vom 28. August 2000 verhängte die Stadt Augsburg gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen Zuwiderhandlung gegen § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.       13 Nach diesem Bescheid soll die Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter der Betroffene als Geschäftsführer ist, das Unternehmen Codeigal-Construção, Decoração e Isolamentos de Portugal Lda damit beauftragt haben, in der Zeit von November 1994 bis November 1997 Verputzarbeiten in erheblichem Umfang in Südbayern auszuführen. Da dieses Unternehmen seinen Sitz in Portugal habe und nicht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei, habe es ohne die dazu erforderliche Erlaubnis Leistungen erbracht, die dem deutschen Stuckateur-Handwerk zuzuordnen seien. Der Bescheid betrifft die Zeit von November 1996 bis Oktober 1997, also bis zu dem Monat, in dem das in Portugal ansässige Unternehmen die Eintragung in die Handwerksrolle beantragte; diese Eintragung erfolgte am 27. November 1997.       14 Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein, über den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hat. Dieses Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98 (Corsten, Slg. 2000, I-7919) bereits die Frage entschieden habe, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges Mal in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wolle, verpflichtet sei, sich in ein Berufsregister eintragen zu lassen. Das Amtsgericht Augsburg hält es für möglich, dass der Gerichtshof ein solches Erfordernis der Eintragung in ein Register auch in dem Fall als ungerechtfertigt ansieht, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig ausübt.       15 Daher hat das Amtsgericht Augsburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:       Ist es mit dem EG-Recht über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, wenn ein portugiesisches Unternehmen, das im Heimatland die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfuellt, weitergehende, wenn auch nur formale Voraussetzungen erfuellen muss (hier: Eintragung in die Handwerksrolle), um diese Tätigkeit in Deutschland nicht nur kurzfristig, sondern auch über einen längeren Zeitraum hinweg auszuüben?       Zur Vorlagefrage Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen       16 Die portugiesische Regierung führt aus, dass die Vorlagefrage zwei Probleme betreffe. Erstens stelle sich die Frage, ob ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ansässig sei, in dem es die dort erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Tätigkeit erfuelle, noch andere, rein formale Voraussetzungen erfuellen müsse, wenn es im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Dienstleistungen erbringe. Zweitens sei zu klären, ob der erste Teil der Frage anders zu beantworten sei, wenn die Dienstleistung über längere Zeit erbracht werde.       17 In Bezug auf das erste Problem weist die portugiesische Regierung insbesondere auf das Urteil Corsten hin und macht geltend, dass der freie Dienstleistungsverkehr als vom Vertrag garantierte Grundfreiheit nur dann durch nationale Maßnahmen eingeschränkt werden könne, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestuenden, die in gleicher Weise für alle Wirtschaftsteilnehmer gälten, wenn das Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Niederlassung geschützt werde und wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet sei. Diese Voraussetzungen sieht die portugiesische Regierung im vorliegenden Fall nicht erfuellt.       18 In Bezug auf das zweite Problem trägt die portugiesische Regierung vor, der Umstand, dass eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum erbracht werde, rechtfertige keine andere Auslegung als im Urteil Corsten. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung entstehe, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.       19 Die österreichische Regierung ist der Auffassung, dass die - auch längere - Dauer der Dienstleistung kein ausreichender Grund dafür sein könne, von den Festlegungen im Urteil Corsten abzugehen. Es gebe nämlich keine typische Dauer, anhand deren eine Tätigkeit als Dienstleistung qualifiziert werden könnte. Die längere Dauer der Tätigkeit könne höchstens ein Hinweis darauf sein, dass es sich bereits um eine Tätigkeit handele, die unter die Regelung der Niederlassungsfreiheit falle, was jeweils von Fall zu Fall beurteilt werden müsse.       20 Jedenfalls verstößt nach Ansicht der österreichischen Regierung auch bei Dienstleistungen, die über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht würden, das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn dadurch die Ausübung der im Ausgangsverfahren betroffenen Tätigkeiten verzögert oder erschwert werde, Verwaltungskosten entstuenden oder Beiträge an die Handwerkskammer zu leisten seien.       21 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie 64/427 durch die Richtlinie 1999/42 ersetzt worden sei und Artikel 4 der Richtlinie 1999/42 in Verbindung mit der Liste I in deren Anhang A Artikel 3 der Richtlinie 64/427 entspreche. Obwohl die Richtlinie 64/427 mit dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/42, d. h. am 31. Juli 1999, aufgehoben worden und die Frist zur Umsetzung dieser letzten Richtlinie erst am 31. Juli 2001 abgelaufen sei, bestehe keine Regelungslücke, die die Kontinuität der durch die Richtlinie 64/427 auferlegten und in der Richtlinie 1999/42 wieder aufgenommenen Verpflichtungen in Frage stellen könne.       22 Nach Ansicht der Kommission ist anhand der vom Gerichtshof in Randnummer 46 des Urteils Corsten festgelegten Kriterien zu prüfen, ob die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, mit der Dienstleistungsfreiheit, die grundlegende Bedeutung für den Binnenmarkt habe, vereinbar sei.       23 Im Ausgangsverfahren sei es jedoch nicht einfach, diese Kriterien anzuwenden. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Tätigkeit, die sich nachträglich als kontinuierlich und langandauernd erweise, ursprünglich oder jedenfalls zunächst nicht als solche geplant gewesen sei und sich dann durchaus im Laufe der Zeit aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs der ersten Dienstleistungen entwickelt habe.       24 Außerdem müsse vermieden werden, dass sich eine unklare Rechtslage in Bezug auf den genauen Zeitpunkt des Entstehens einer Eintragungspflicht für den betroffenen Dienstleistenden negativ auswirke. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Eintragung - wie im Ausgangsverfahren - rein formalen Charakter habe, gleichzeitig aber mit Geldbußen bewehrt sei, die in ihrer Höhe eine derart abschreckende Wirkung hätten, dass sie Unternehmen von der Wahrnehmung der Grundfreiheiten abhalten könnten.       25 Die im Urteil Corsten getroffene Entscheidung sei auch auf eine Situation anwendbar, in der die betreffende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt werde, ohne dass jedoch die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit anwendbar wären. Ab welchem Zeitpunkt bei einer länger andauernden Dienstleistung die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, ohne Zweifel mit dem Vertrag vereinbar sei, müsse der für die Sachverhaltsfeststellung zuständige Richter bestimmen. Dieser müsse die Dauer der betreffenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der ursprünglichen Absichten des Dienstleistenden beurteilen, die aufgrund objektiver Tatsachen festzustellen seien.       Antwort des Gerichtshofes       26 Aus den Akten geht hervor, dass das vom Betroffenen mit der Durchführung von Verputzarbeiten beauftragte Unternehmen ein in Portugal niedergelassenes Unternehmen ist, das diese Arbeiten gegen Entgelt in Deutschland erbracht hat. Es handelt sich also um Leistungen, für die die Vorschriften des Vertragskapitels über die Dienstleistungen gelten, sofern das Unternehmen nicht als in Deutschland niedergelassen anzusehen ist, so dass die Leistungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 EG unter die für das Niederlassungsrecht geltenden Artikel 43 EG bis 48 EG fielen.       27 Nach Artikel 50 Absatz 3 EG kann der Dienstleistende zwecks Erbringung seiner Leistung seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, die dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Soweit die Leistungserbringung in diesem Mitgliedstaat vorübergehend bleibt, fällt ein solcher Leistender weiterhin unter die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen.       28 Für die Frage, ob die Tätigkeiten des Leistenden im Aufnahmemitgliedstaat vorübergehenden Charakter haben, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität zu berücksichtigen. Der vorübergehende Charakter der Leistung schließt für den Dienstleistenden im Sinne des Vertrages nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 27, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 22).       29 Der Gerichtshof hat diese Situation von der eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats unterschieden, der als Angehöriger eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet. Demgemäß hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Staatsangehöriger unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen fällt.       30 Der Begriff "Dienstleistung" im Sinne des Vertrages kann somit Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt, z. B., wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die im Rahmen eines Großbauprojekts erbracht werden. Auch Leistungen, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Wirtschaftsteilnehmer mehr oder weniger häufig oder regelmäßig, auch über einen längeren Zeitraum, für Personen erbringt, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, können Dienstleistungen im Sinne des Vertrages sein, etwa die entgeltliche Beratung oder Auskunftserteilung.       31 Der Vertrag enthält keine Vorschrift, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages angesehen werden kann.       32 Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen.       33 Im Ausgangsverfahren hat es nicht den Anschein - allerdings ist es Sache des nationalen Gerichts, das zu überprüfen -, als verfügte das portugiesische Unternehmen in Deutschland über eine Infrastruktur, aufgrund deren es als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen angesehen werden könnte, oder als wollte es sich den in diesem Mitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verpflichtungen missbräuchlich entziehen.       34 In Bezug auf die Eintragung in die Handwerksrolle hat der Gerichtshof entschieden, dass es eine Beschränkung im Sinne von Artikel 49 EG darstellt, wenn einem Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist und in einem anderen Mitgliedstaat als Dienstleistender eine handwerkliche Tätigkeit ausüben möchte, die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle des letztgenannten Mitgliedstaats eintragen zu lassen, auferlegt wird (Urteil Corsten, Randnr. 34).       35 Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann zwar durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, etwa durch das Ziel, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern und deren Abnehmer vor Schäden zu bewahren, doch muss die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteil Corsten, Randnr. 39).       36 Folglich darf das durch das Aufnahmeland eingerichtete Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis die Ausübung des Rechts einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, ihre Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates zu erbringen, weder verzögern noch erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfuellt sind (Urteil Corsten, Randnr. 47).       37 Sind diese Voraussetzungen erfuellt, kann eine etwa erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmemitgliedstaats nur noch automatisch erfolgen, sie kann weder eine Voraussetzung für die Erbringung der Dienstleistung sein noch Verwaltungskosten für den betroffenen Leistenden verursachen, noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammern nach sich ziehen.       38 Dies gilt nicht nur für Leistende, die die Absicht haben, nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges Mal in einem Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, sondern auch für Leistende, die wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen.       39 In dem Zeitpunkt, in dem der Leistende beabsichtigt, Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen, und in dem die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zu den betreffenden Tätigkeiten durchgeführt wird, lässt sich oft schwer sagen, ob der Leistende diese Dienstleistungen nur einmal oder gelegentlich oder aber wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig erbringen wird.       40 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfuellt sind.       Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.       Kostenentscheidung      Kosten       41 Die Auslagen der portugiesischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.       Tenor      Aus diesen Gründen       hat       DER GERICHTSHOF       (Fünfte Kammer)       auf die ihm vom Amtsgericht Augsburg mit Beschluss vom 26. Februar 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:       Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfuellt sind.       Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.   </description>
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			<author>  admin</author>
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 12:21:18 GMT</pubDate>
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			<title>BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98</title>
			<description> BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98 - OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf      Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.       Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner       für Recht erkannt:       Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1998 aufgehoben.       Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.       Von Rechts wegen       Tatbestand:       Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behaupteter Mängel von Malerarbeiten geltend.       Die Klägerin ist eine seit 1990 im Handelsregister für A. und H. als "Besloten Vennootschap" (BV) eingetragene Gesellschaft nieder-ländischen Rechts. Sie beauftragte die Beklagte 1992 mit der Sanierung eines Garagengebäudes und des dazu gehörigen Motels. Die Leistungen sind erbracht. Die Klägerin behauptet Mängel der Malerarbeiten. Nach erfolgloser Mängelbeseitigungsaufforderung hat sie mit der Klage 1.163.657,77 DM nebst Zinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus entstandener Schäden verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß in gewillkürter Prozeßstandschaft ihr Mehrheitsgesellschafter in den Rechtsstreit eingetreten ist und die Beklagte zu verurteilen, an diesen die Klagesumme zu zahlen.       Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Klägerin 1994/1995 ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat und ob sie in diesem Fall rechts- und parteifähig ist. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.       Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.       Entscheidungsgründe:       Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.       I.       Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht rechts- und damit auch nicht parteifähig. Für die Frage der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person sei deren Personalstatut entscheidend. Das Personalstatut knüpfe nach deutschem internationalen Privatrecht an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung an. Das gelte auch in den Fällen, in denen eine nach dem Recht des Gründungsstaates gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlege. Diese Anknüpfungsregel (Sitztheorie) werde durch die im EG-Vertrag geregelte Niederlassungsfreiheit nicht verdrängt.       Die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. 1994/95 hätten ihre jetzigen, in D. wohnenden Gesellschafter alle Geschäftsanteile erworben. Von diesem Zeitpunkt an sei die Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaft faktisch von der Bundesrepublik aus erfolgt.       Die Hilfsanträge hätten keinen Erfolg. Sie seien abzuweisen, weil der Prozeßstandschafter nur für eine rechts- und parteifähige Person auftreten könne.       II.       Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 234 Abs. 1a, Abs. 3 EG eingeholt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2002 - Rs. C-208/00 (Überseering) (NJW 2002, 3614 = NZG 2002, 1164 = EuZW 2002, 754) die vorgelegten Fragen wie folgt beschieden:       1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, daß sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.       2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.       III.       Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.       Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als niederländische Gesellschaft (BV) fähig, die durch den Generalübernehmervertrag mit der Beklagten erworbenen Rechte vor den deutschen Gerichten geltend zu machen.       1. Nach der bisherigen Rechtsprechung zum deutschen internationalen Gesellschaftsrecht beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes. Das gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und anschließend ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Daraus hat das Berufungsgericht konsequent abgeleitet, daß eine wirksam gegründete und nach niederländischem Recht fortbestehende BV nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen Rechte vor deutschen Gerichten nicht durchsetzen kann, solange sie sich nicht nach den Regeln des deutschen Gesellschaftsrechts neu gegründet hat (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 2000 - VII ZR 370/98, m.w.N., EuZW 2000, 412 = IPRax 2000, 423 = NZG 2000, 926 = BauR 2000, 1222 = ZfBR 2000, 404).       2. Dieses Ergebnis ist mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß das Erfordernis, die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland neu zu gründen, der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich kommt (EuGH, aaO, Tz. 81). Es stellt eine mit den Art. 43 und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich u.a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluß an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, daß die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, daß sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet (EuGH, aaO, Tz.82).       3. Diese Auslegung der Art. 43 und 48 EG ist für den Senat bindend. Sie verpflichtet zu einer Rechtsanwendung, die nicht zu der beanstandeten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führt (Forsthoff, DB 2002, 2471, 2474).       a) Diese Rechtsanwendung läßt sich nicht damit erreichen, daß die Klägerin nach deutschem Recht nach Verlegung des Verwaltungssitzes jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit als solche vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2000 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204 = NJW 2002, 3539). Denn die Klägerin hat nicht als Personengesellschaft ihre Rechte geltend gemacht und geklagt, sondern als niederländische BV. Sie hat damit von ihrer durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Das zwingt dazu, die Rechtsfähigkeit der Klägerin als niederländische BV zu achten (EuGH, aaO, Tz. 80, 95). Sie kann nicht auf ihre Möglichkeiten als nach deutschem Recht anerkannte Personengesellschaft verwiesen werden, weil sie damit in eine andere Gesellschaftsform mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt wird. Eine derartige Verweisung würde sich ebenfalls als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes unmißverständlich entnommen werden kann (vgl. Forsthoff, DB 2002, 2471, 2476; Leible/Hofmann, RIW 2002, 925, 929; Zimmer, BB 2003, 1, 5; Lutter, BB 2003, 7, 9; Eidenmüller, ZIP 2002, 2233, 2238; Heidenhain, NZG 2002, 1141, 1142; Großerichter, DStR 2003, 1, 15; Wernicke, EuZW 2002, 758, 761; Buck, WuB II N. § 14 BGB 1.03).       b) Die Klägerin muß in die Lage versetzt werden, nach einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen Rechte als niederländische BV geltend machen zu können. Das erfordert es, die Klägerin nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem sie gegründet worden ist. Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.       c) Die Parteifähigkeit der Klägerin beurteilt sich nach der lex fori, also nach deutschem Prozeßrecht. Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist eine Gesellschaft parteifähig, wenn sie rechtsfähig ist. Auch insoweit ist das dargestellte Personalstatut maßgebend.       4. Im Rechtsstreit steht nicht in Zweifel, daß die Klägerin nach niederländischem Recht wirksam gegründet ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in den Niederlanden hat und dort rechtsfähig ist. Sie ist deshalb auch befugt, ihre vertraglichen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.       IV.       Das Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zum Anspruch fehlen im angefochtenen Urteil jegliche Feststellungen.  </description>
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			<author>  admin</author>
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 12:18:15 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title>Inspire Art - EuGH, Urteil vom 30.09.2003; Rs. C-167/01 </title>
			<description> EuGH, Urteil vom 30.09.2003; Rs. C-167/01           Leitsätze des Gerichts:           1. Artikel 2 der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen vom 17. Dezember 1997 entgegen, die Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.           2. Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen.    </description>
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			<author>  admin</author>
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 12:16:10 GMT</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Überseering - EuGH, Urteil vom 05.11.2002; Rs. C-208/00 </title>
			<description> Leitsätze des Gerichts:           1. Es verstößt gegen die Artikel 43 und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.           2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.                    </description>
			<link>http://www.limited-partner.de/web/INFOCENTER/tabid/66/forumid/27/postid/505/view/topic/Default.aspx</link>
			<author>  admin</author>
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 12:12:49 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title>Centros - EuGH, Urteil vom 09.03.1999 Rs. C-212/97</title>
			<description> In der Rechtssache C-212/97 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Højesteret (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit     Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen     vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52, 56 und 58 EG-Vertrag erläßt der Gerichtshof folgendes Urteil:           1.Das Højesteret hat mit Beschluß vom 3. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 52, 56 und 58 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.          2. Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Centros Ltd (nachstehend: Centros), einer am 18. Mai 1992 in England und Wales eingetragenen „private limited company", und der dem dänischen Handelsministerium unterstehenden Erhvervs- og Selskabsstyrelse (Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften) wegen deren Weigerungen, eine Zweigniederlassung von Centros in Dänemark einzutragen.           3. Aus den Akten ergibt sich, daß die Centros seit ihrer Errichtung keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Da das Recht des Vereinigten Königreichs bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals nicht vorschreibt, wurde das Gesellschaftskapital der Centros von 100 UKL weder in die Gesellschaft einbezahlt noch zu deren Verwendung individualisiert. Das Kapital zerfällt in zwei Anteile, deren Eigentümer die Eheleute Bryde, in Dänemark ansässige dänische Staatsangehörige, sind. Frau Bryde ist Direktorin der Centros, deren Sitz sich im Vereinigten Königreich, an der Adresse eines Freundes von Herrn Bryde, befindet.           4. Nach dänischem Recht ist die Centros als private limited company" als eine ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzusehen. Die Vorschriften über die Anmeldung von Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften finden sich im Anpartsselskabslov (Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; GmbH-Gesetz).           5. In § 117 dieses Gesetzes ist u. a. vorgesehen: Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die ausländischen Gesellschaften gleicher Rechtsform, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassen sind, können in Dänemark über eine Zweigniederlassung tätig werden."           6. Im Sommer 1992 beantragte Frau Bryde bei der Zentralverwaltung die Eintragung einer Zweigniederlassung von Centros in Dänemark.           7. Die Zentralverwaltung lehnte die Eintragung u. a. mit der Begründung ab, die Centros, die seit ihrer Errichtung keine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich entfaltet habe, beabsichtige unter Umgehung der nationalen Vorschriften insbesondere über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals von 200 000 DKR gemäß dem Gesetz Nr. 886 vom 21. Dezember 1991 in Wirklichkeit, in Dänemark nicht eine Zweigniederlassung, sondern einen Hauptsitz zu errichten.           8. Die Centros erhob gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Østre Landsret.           9. Der Østre Landsret folgte in einem Urteil vom 8. September 1995 dem Vorbringen der Zentralverwaltung. Die Centros legte ein Rechtsmittel beim Højesteret ein.           10. Im Rahmen dieses Verfahrens macht die Centros geltend, sie erfülle die Voraussetzungen, von deren Erfüllung das GmbH-Gesetz die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft abhängig mache. Da sie im Vereinigten Königreich rechtmäßig errichtet worden sei, habe sie nach Artikel 52 in Verbindung mit Artikel 58 EG-Vertrag das Recht, eine Zweigniederlassung in Dänemark zu eröffnen.           11. Daß sie seit ihrer Errichtung im Vereinigten Königreich keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, berühre ihre Niederlassungsfreiheit nicht. Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375) festgestellt, daß es gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag verstoße, wenn die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dem Geschäftsführer einer Gesellschaft den Anschluß an ein nationales Krankenversicherungssystem nur aus dem Grund verweigerten, daß die Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, auch wenn sie dort keine Geschäftstätigkeiten entfalte.           12. Die Zentralverwaltung macht geltend, die Verweigerung der Eintragung stehe im Einklang mit den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag, da die Anmeldung einer Zweigniederlassung in Dänemark als eine Umgehung des im nationalen Recht vorgesehenen Mindesteinlagenerfordernisses anzusehen sei. Die Verweigerung der Eintragung sei außerdem erforderlich, um die öffentlichen und privaten Gläubiger und die Vertragspartner zu schützen und den betrügerischen Bankrott zu bekämpfen.           13. Das Højesteret hat demgemäß das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit Artikel 52 in Verbindung mit den Artikeln 56 und 58 EG-Vertrag vereinbar, die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und mit einem Gesellschaftskapital von 100 UKL (etwa 1 000 DKR) nach dem Recht dieses Mitgliedstaats rechtmäßig errichtet worden ist und besteht, abzulehnen, wenn die Gesellschaft selbst keine Geschäftstätigkeit betreibt, die Zweigniederlassung aber in der Absicht errichtet wird, die gesamte Geschäftstätigkeit in dem Land zu betreiben, in dem die Zweigniederlassung errichtet wird, und wenn davon auszugehen ist, daß dieses Vorgehen statt der Errichtung einer Gesellschaft in dem letztgenannten Mitgliedstaat gewählt wurde, um die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals von 200 000 DKR, heute 125 000 DKR, zu vermeiden?           14. Die Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Gesellschaftstätigkeit entfaltet, gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag verstößt, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten, und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.           15. Die Zentralverwaltung bestreitet nicht, daß jede Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in Dänemark mittels einer Zweigniederlassung tätig werden kann. Im allgemeinen akzeptiert sie also die Eintragung einer Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft in Dänemark. Insbesondere hätte sie die Eintragung der Zweigniederlassung der Centros in Dänemark zugelassen, wenn diese in England und Wales eine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte.           16. Nach den Ausführungen der dänischen Regierung ist Artikel 52 EG-Vertrag im Ausgangsfall nicht anwendbar, da es sich um eine rein interne dänische Situation handele. Die Eheleute Bryde, die dänische Staatsangehörige seien, hätten nämlich im Vereinigten Königreich eine Gesellschaft errichtet, ohne dort irgendeine tatsächliche Geschäftstätigkeit zu entfalten, mit dem einzigen Ziel, mittels einer Zweigniederlassung in Dänemark eine Geschäftstätigkeit auszuüben und so die Anwendung des dänischen Rechts über die Errichtung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu umgehen. Unter solchen Umständen stelle die Errichtung einer Gesellschaft durch die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat keinen gemeinschaftsrechtlich insbesondere im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit relevanten, über den nationalen Rahmen hinausweisenden Aspekt dar.           17. Eine Sachlage, in der eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat, gegründete Gesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gründen will, fällt unter das Gemeinschaftsrecht. Daß die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in dem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne das Urteil Segers, Randnr. 16).           18. Daß die Eheleute Bryde die Centros im Vereinigten Königreich zu dem Zweck gegründet haben, das dänische Recht über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu umgehen, was weder in den schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurde, ändert ebenfalls nichts daran, daß die Gründung einer Zweigniederlassung in Dänemark durch diese britische Gesellschaft unter die Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 52 und 58 EG-Vertrag fällt. Die Frage der Anwendung der Artikel 52 und 58 EG-Vertrag ist nämlich eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung des nationalen Rechts entziehen.           19. Die Eheleute Bryde machen geltend, die Verweigerung der Eintragung ihrer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft in Dänemark stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt die Niederlassungsfreiheit, die Artikel 52 EG-Vertrag den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten. Außerdem stellt Artikel 58 EG-Vertrag die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.           20. Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr. 13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).           21. Verweigert ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, so werden die nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften an der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts aus den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag gehindert.           22. Ein solches Vorgehen beschränkt also die Ausübung der in diesen Bestimmungen gewährleisteten Freiheiten.           23. Die dänischen Behörden machen geltend, die Eheleute Bryde könnten sich dennoch nicht auf diese Bestimmungen berufen, da die von ihnen beabsichtigte gesellschaftsrechtliche Konstruktion einzig den Zweck verfolge, die Anwendung des nationalen Rechts über die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu umgehen, und deshalb eine mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstelle. Das Königreich Dänemark sei deshalb berechtigt, Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Mißbrauchs zu treffen, indem es die Eintragung der Zweigniederlassung verweigere.           24. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).           25. Zwar können die nationalen Gerichte unter solchen Umständen im Einzelfall das mißbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (Urteil Paletta, Randnr. 25).           26. Im Ausgangsfall sind die nationalen Vorschriften, denen sich die Betroffenen entziehen wollten, Vorschriften über die Errichtung von Gesellschaften, aber nicht Vorschriften über die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit ist es jedoch gerade, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden.           27. Damit kann es für sich allein keine mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet. Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit.           28. Dabei ist unerheblich, daß das Gesellschaftsrecht in der Gemeinschaft nicht voll harmonisiert worden ist; außerdem bleibt es dem Rat jederzeit überlassen, aufgrund der ihm in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag übertragenen Befugnisse diese Harmonisierung zu vervollständigen.           29. Daß eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Geschäftstätigkeiten entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, belegt zudem nach Randnummer 16 des Urteils Segers noch kein mißbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf diese Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.           30. Somit ist es mit den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag unvereinbar, daß ein Mitgliedstaat es mit der Begründung ablehnt, die Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft einzutragen, die Zweigniederlassung solle es der Gesellschaft ermöglichen, ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wobei die Zweigniederlassung dem nationalen Recht über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals entzogen werde, da diese Weigerung jede Wahrnehmung der Freiheit zur Gründung einer Zweigniederlassung verhindert, die durch die Artikel 52 und 58 gerade gewährleistet werden soll.           31. Es stellt sich noch die Frage, ob das nationale Vorgehen aus den von den dänischen Behörden angeführten Gründen gerechtfertigt sein könnte.           32. Unter Bezugnahme auf Artikel 56 EG-Vertrag und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses macht die Zentralverwaltung geltend, die Pflicht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals verfolge zum einen den Zweck, die finanzielle Solidität der Gesellschaften zu verstärken, um die öffentlichen Gläubiger vor der Gefahr zu schützen, daß die öffentlichen Forderungen uneinbringlich würden, da diese anders als private Gläubiger ihre Forderungen nicht durch eine Sicherheit oder Bürgschaft sichern könnten; zum anderen solle sie ganz allgemein alle öffentlichen und privaten Gläubiger schützen, indem sie der Gefahr eines betrügerischen Bankrotts aufgrund der Zahlungsunfähigkeit von Gesellschaften mit unzureichendem Anfangskapital vorbeuge.           33. Es gebe kein milderes Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Das andere Mittel zum Schutz der Gläubiger, gesetzlich bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter vorzusehen, sei nicht milder als die Verpflichtung zur Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals.           34. Wie festgestellt, sind diese Gründe für Artikel 56 EG-Vertrag ohne Belang. Im übrigen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, zulässig, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32; und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).           35. Diese Voraussetzungen sind im Ausgangsfall nicht erfüllt. Zum einen ist das dänische Vorgehen nicht geeignet, das mit ihm verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes zu erreichen, da die Zweigniederlassung in Dänemark eingetragen worden wäre, wenn die Gesellschaft eine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeübt hätte, obwohl die dänischen Gläubiger in diesem Fall ebenso gefährdet gewesen wären.           36. Da die Gesellschaft als Gesellschaft englischen Rechts, nicht als Gesellschaft dänischen Rechts auftritt, ist den Gläubigern weiter bekannt, daß sie nicht dem dänischen Recht über die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegt; sie können sich auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Schutzvorschriften berufen wie die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) und die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395, S. 36).           37. Außerdem könnten entgegen dem Vorbringen der dänischen Behörden mildere Maßnahmen getroffen werden, die die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigten. So könnten etwa die öffentlichen Gläubiger rechtlich die Möglichkeit erhalten, sich die erforderlichen Sicherheiten einräumen zu lassen.           38. Kann somit ein Mitgliedstaat die Eintragung der Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in der sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft nicht verweigern, so kann er doch alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber ihren Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten. Jedoch kann die Bekämpfung von Betrügereien nicht rechtfertigen, die Eintragung einer Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft zu verweigern.           39. Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag verstößt, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten. Kosten           40. Die Auslagen der dänischen, der französischen, der niederländischen und der schwedischen Regierung, des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.           Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof auf die ihm vom Højesteret mit Beschluß vom 3. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:          Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.     </description>
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			<author>  admin</author>
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 12:12:06 GMT</pubDate>
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