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Betreff: OLG Hamm zur Firma der Ltd. in D
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11-03-2009 04:46 An Moderator melden 
OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2008 - I-15 Wx 138/08

Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Beteiligten vertretene Gesellschaft ist mit dem genutzten Namen „C Ltd.” in dem „Registrar of Companies for England and Wales in Cardiff” mit Sitz in C1 eingetragen. Die in Art. 43 und 48 EG – Vertrag auch für Gesellschaften verankerte Niederlassungsfreiheit garantiert einer Gesellschaft innerhalb der EU auch außerhalb des Staates, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, wirtschaftlich tätig zu werden. Das gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich in anderen Staaten als demjenigen, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, ausgeübt wird (Vgl. EuGH NJW 2002, 3612 – Überseering BV/Nordic Construction Company Baumanagement GmbH; BGHZ 154, 185, 188). Daraus folgt, dass sie auch ihren im Land der Hauptniederlassung anerkannten Namen in den anderen Ländern im Geschäftsverkehr nutzen kann, auch wenn dieser nicht mit den firmenrechtlichen Vorschriften des anderen Staates in Einklang steht. Insoweit kann der Beteiligte auch grundsätzlich den registrierten Namen, C Ltd., im Geschäftsverkehr verwenden.
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