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Informationen zu Steuern der Limited minimieren
Befreiung von der engl. Steuererklärung
Die Frist für Steuervorauszahlungen beim Finanzamt UK endet für LTD`s mit Ende Wirtschaftsjahr 31/12 jeweils zum Oktober des Folgejahres. Die UK Steuererklärung, das sogenannte ct600, muss jeweils bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres eingereicht sein. Dies gilt grundsätzlich für alle Limiteds. Eine Nichteinreichung führt zu Bußgeldern. Eingereicht werden muss ct600 nur dann nicht, wenn die LTD von dieser Pflicht befreit wurde. Dies erfolgt für in Deutschland ansässige Firmen durch Einreichung einer Ansässigkeitserklärung vom deutschen Finanzamt. Eine Erklärung über die Vergabe einer Steuernummer genügt nicht! Zusätzlich wird eine Kopie der Satzung und ein Schreiben vom Direktor verlangt, indem dieser versichert das keine Umsätze in UK erfolgt sind. Die Bearbeitung von Seiten der englischen Steuerbehörden kann bis zu 6 Monaten dauern. Für ruhende Gesellschaften kann ebenfalls eine Befreiung beantragt werden. Hierzu ist ein sogn. DCA mit formlosen Antrag einzureichen.
Wo zahlt die Ltd Steuern?
Unternehmer, die ausschließlich in Deutschland tätig sind, zahlen ihre Steuern auch ausschließlich hier. Hierfür sorgt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen England und Deutschland. Die Limited ist damit steuerrechtlich genauso wie eine GmbH zu behandeln. Unternehmer können deshalb auch unproblematisch mit ihrem bisherigen Steuerberater zusammenarbeiten.
    


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