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Informationen zu häufigen Problemen mit der Limited minimieren
Anstehende Veränderungen
Ist die Gründungsphase vollzogen gibt es irgend wann immer Veränderungen in der Gesellschaft, z.B. Gesellschafter- und/oder Geschäftsführerwechsel. Hier sollte auf einen Sekretärservice gesetzt werden der kompetent und zuverlässig ist.
Einreichung des Jahresabschlusses
Jede Limited muss jährlich einen Jahresabschluss beim Companieshouse einreichen. Je nach Umfang der Geschäftstätigkeit ist dies entweder ein sogenannter DCA oder ein annual account. Wird dies nicht beachtet drohen empfindliche Geldstrafen bis hin zur Löschung der Gesellschaft. Hiermit sind zwei mögliche Probleme verbunden: Erstens die Einreichung des Abschlusses selbst. Das zweite Problem ist hiermit eng verbunden. Das Wirtschaftsjahr der Limited endet nämlich am letzten Tag des Gründungsmonats. Das deutsche Wirtschaftsjahr dagegen standardmäßig zum 31.12.. Es müsste somit ein zweiter unterjähriger deutscher Abschluss erstellt werden. Das Wirtschaftsjahr sollte deshalb auch in England der 31.12. des Jahres sein. Darüber hinaus sollte Unterstützung bei der Einreichung des Jahresabschlusses in England sichergestellt sein.
Konto
Wie schwierig sich die Eröffnung von Konten für eine Limited erweist, hängt wie in den meisten Fällen davon ab, an wen der Unternehmer gerät und ob er die jeweils benötigten Formalien vorweisen kann.
Handelsregister
Eine Limited ist auch ohne Eintragung im deutschen Handelsregister rechtsfähig und die Haftung des Unternehmers beschränkt. Die Anmeldung einer selbstständigen Zweigniederlassung zum Handelsregister ist trotzdem natürlich vorgeschrieben. Nicht zuletzt hat eine Eintragung natürlich auch erhebliche Vorteile: Sie führt zu mehr Vertrauen bei Kunden bzw. Partnern und erleichtert oft die Arbeit. Bereits Fehler bei der Gründung in England können zu späteren Problemen in Deutschland führen. So sollte der Geschäftszweck in den Gründungsunterlagen bereits entsprechend angepasst (gekürzt) sein, um evtl. anfallende hohe Veröffentlichungsgebühren zu vermeiden. Ohne diesbzgl. Änderung der engl. Gründungsunterlagen erstreckt sich der mögliche Geschäftszweck nämlich standardmäßig über mehrere A4 Seiten. Einige Gerichte auch den Geschäftszweck der Hauptniederlassung veröffentlichen. Dies führt zu Veröffentlichungsgebühren von über € 3.000. Dieses Problem lässt sich durch Verwendung von Standard-Satz...
Markenrechte
Die Gründung einer Limited ist schnell vollzogen. Innerhalb weniger Tage trägt das Companieshouse eine neue Firma ins Register ein, soweit der entsprechende Name noch frei und eintragungsfähig ist. Häufig übersehen wird jedoch das Wettbewerbern auf dem deutschen Markt Schutzrechte an eben diesen Bezeichnungen zustehen können. Ein derartiges Schutzrecht kann sich zum Beispiel aus einer eingetragenen Marke ergeben. Wird der Gründer nun auf dem deutschen Markt aktiv, erhält er meist eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung (Abmahnung). Der Gegenstandswert liegt meist nie unter € 50.000 (er kann aber auch deutlich höher liegen), was entsprechend hohe Kosten nach sich zieht. Fazit: Nur weil ein Firmenname in England noch nicht vergeben ist, sollte dieser nicht auch sofort gewählt
    


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