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Geschäftszweck der LTD und Eröffnung von Niederlassungen
Immer wieder taucht die Frage auf, wo der Geschäftszweck der LTD geregelt ist. Vor der Companies Act 2006 Änderung im Okt 2009 war der Geschäftszweck in der Satzung vermerkt. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Vielmehr regelt der Companies Act 2006 im Chapter 4, 31 (1), dass der Geschäftszweck der LTD unbeschränkt ist, solange eine solche Beschränkung nicht in den Articles der Gesellschaft vermerkt ist. Eine Beschränkung könnte durch eine special resolution, und Mitteilung zum Companies House umgesetzt werden. Die Unbeschränktheit des Geschäftszwecks umfasst auch das Recht der Gesellschaft Nierderlassungen im Ausland zu errichten. Gesetzestext: CHAPTER 4 MISCELLANEOUS AND SUPPLEMENTARY PROVISIONS Statement of company’s objects 31 Statement of company’s objects (1) Unless a company’s articles specifically restrict the objects of the company, its objects are unrestricted.
Firmierung als Group und Holding
Die Firmierung „Group“ darf eine Limited im Namen führen, wenn diese Gesellschaft an min. zwei weiteren Gesellschaften Anteile hält. Die Firmierung „Holding“ darf eine Limited tragen, wenn sie min. 51% Anteile an min. einem anderen Unternehmen hält.
Eintragung der Limited ins dt. Handelregister
Die meisten Unternehmer arbeiten mit ihrer Limited in Deutschland und lenken diese auch von hier. Es wird also eine selbstständige Zweigniederlassung der Limited in Deutschland errichtet. Die Gesellschaft entsteht schon durch Eintragung in England. deshalb greift die persönliche Haftungsbeschränkung bereits voll - auch wenn sie nicht ins deutsche Handelsregister eintragen wird. Die Eintragung der Zweigniederlassung wirkt insofern nur deklaratorisch. Die Anmeldung der Zweigniederlassung zum Handelsregister sollte aber natürlich erfolgen, da sie vorgeschrieben ist.
    


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